Update Notmaßnahme Überbrückung Arbeitsplatzsicherung (NOW – Noodmaatregel Overbrugging Werkbehoud)

Update Notmaßnahme Überbrückung Arbeitsplatzsicherung (NOW – Noodmaatregel Overbrugging Werkbehoud)

Update Notmaßnahme Überbrückung Arbeitsplatzsicherung (NOW – Noodmaatregel Overbrugging Werkbehoud) 2560 1920 Ekelmans Advocaten
Overbrugging
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Expertise:

Auch in den Niederlanden sind Unternehmen konfrontiert mit den Folgen des Corona Virus. Hiernach informieren wir Sie über wichtige Maßnahmen, die in den Niederlanden gelten und Unternehmen helfen sollen. Zudem stehen wir Ihnen zur Verfügung, für Ihre individuellen Fragen zum Umgang mit der Krise in Ihrem Unternehmen.

Beantragung

  • Für den Antrag auf den NOW Zuschuss ist in jedem Fall erforderlich:
    • der zu erwartende Umsatzrückgang, in Prozenten, aufgerundet;
    • die Messperiode von drei Monaten, während dessen der Arbeitgeber den Umsatzrückgang erwartet;
    • die Lohnsteuernummer des Arbeitgebers (loonheffingennummer) beim Finanzamt;
    • die Kontonummer, auf die der Arbeitgeber die Zahlungen des Finanzamtes zur Lohnsteuer erhält;
    • die Aktennummer des Antrages auf Kurzarbeit (WTV – Werktijdverkorting), (falls nach dem 31. Augustus 2019 ein WTV-Antrag eingereicht wurde)
  • Anträge auf NOW Zuschüsse können online eingereicht werden.
  • Das Arbeitsamt (UWV) wird innerhalb von 13 Wochen über den Antrag entscheiden.
  • Innerhalb von 2 bis 4 Wochen nach dem Antrag wird ein erster Vorschuss auf den NOW Zuschuss gezahlt.

Umsatz

  • Mit Umsatz ist der Umsatz entsprechend den gesetzlichen Regelungen zum Jahresabschluss gemeint.
  • Der Rückgang des Umsatzes wird auf die Weise berechnet, die der Antragsteller bisher für die Berechnung seines Jahresabschlusses angewandt hat.
    • Fragen Sie Ihren Wirtschaftsprüfer, welche Berechnungsart angewandt wurde.

Umsatzrückgang

  • Für den Anspruch auf den NOW-Zuschuss muss ein (zu erwartender) Umsatzrückgang von minimal 20% zu verzeichnen sein. Dieser wird über eine bestimmte Messperiode von ermittelt.
  • Die Auswirkungen der Krise zeigen sich in jedem Betrieb auf andere Weise. Arbeitgeber haben daher die Wahl, welchen der folgenden Zeiträume sie als Messperiode nutzen wollen:
    • 1. März bis 31. Mai 2020
    • 1. April bis 30. Juni 2020
    • 1. Mai bis 31. Juli 2020
  • Die Arbeitgeber müssen den zu erwartenden Umsatzrückgang im der (gewählten) Messperiode vorab schätzen.
  • Nachtäglich wird dann der tatsächliche Umsatz mit einem Vergleichsumsatz verglichen. Der Vergleichsumsatz beträgt 25% des Umsatzes aus dem Jahresabschluss von 2019.
  • Der Grund für den Umsatzrückgang ist hierbei nicht entscheidend.
    • Beispiel: Jahresumsatz 2019 beträgt € 1.200.000, d.h. der durchschnittliche Quartalsumsatz in 2019 beträgt € 300.000. In der Periode vom 1. März bis 31. Mai 2020 (Messperiode des Arbeitgebers) ist der (zu erwartende) Umsatz durchschnittlich € 70.000 pro Monat, d.h. € 210.000 für die gesamte Messperiode. Der Umsatzrückgang ist damit 30% (€ 300.000 – € 210.000 = € 90.000 = 30% x € 300.000).

Umsatzrückgang innerhalb einer Unternehmensgruppe

  • Der Umsatzrückgang wird für die ganze Unternehmensgruppe berechnet.
  • Der Begriff „Unternehmensgruppe” wird entsprechend Artikel 24b Buch 2 des niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch (BW) angewandt – eine wirtschaftliche Einheit, die organisatorisch miteinander verbunden ist.
  • Ob es sich um eine Unternehmensgruppe handelt, muss bereits beim Erstellen des Jahresabschlusses festgestellt sein. Wenn es um eine Unternehmensgruppe geht, besteht die Verpflichtung zur Konsolidierung der Jahresabschlüsse.
    • Fragen Sie Ihren Wirtschaftsprüfer, wenn es hierzu Unklarheiten gibt.

Lohnsteuernummer (Loonheffingennummer)

  • Der Berechtigte für den NOW Zuschuss ist jeweils der Arbeitgeber, der eine (niederländische) Lohnsteuernummer hat.
  • Der Antrag erfolgt pro Lohnsteuernummer. Es darf nur 1 Antrag pro Lohnsteuernummer gestellt werden.
    • Gibt es zum Beispiel 5 Arbeitgeber mit derselben Lohnsteuernummer innerhalb einer Unternehmensgruppe, dann gibt es auch 5 Antragsteller.
    • Hat ein Arbeitgeber mehrere Lohnsteuernummern, dann muss pro Lohnsteuernummer ein eigener Antrag gestellt werden.

Ausländische Rechtspersonen

  • Ausgangspunkt ist, dass der NOW-Zuschuss beantragt werden kann, falls die ausländische Rechtsperson in den Niederlanden sozialversicherte (SV – Sociaal Verzekeringsloon) Arbeitnehmer hat.
  • Gibt es keine sozialversicherten Arbeitnehmer in den Niederlanden? Dann hat die ausländische Gesellschaft keinen Anspruch auf den NOW-Zuschuss.
  • Zudem gilt bei internationalen Unternehmensgruppen, dass nur der Umsatz von Unternehmen für den Umsatzverlust mitzählt, die in den Niederlanden sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer haben.

Lohnsumme

  • Zur Berechnung des NOW Zuschusses wird von der Lohnsumme des Arbeitgebers ausgegangen, über den Sozialversicherungen gezahlt werden (SV-Lohn).
  • Hierunter fallen z.B. nicht Rentenbeiträge, Versicherungsprämien, (reserviertes) Urlaubsgeld oder Unkosten. Aber auch diese Kosten werden bezuschusst. Hierzu wird der SV-Lohn pauschal um 30% erhöht.
  • Bei dem NOW Zuschuss wird automatisch ausgegangen von der gesamten Lohnsumme des Arbeitgebers (einer Lohnsteuernummer) im Monat Januar 2020. Dazu übernimmt das Arbeitsamt die vom Arbeitgeber eingereichten Daten aus der Lohnsteuererklärung aus dem Januar 2020.
  • Der Zuschuss umfasst zudem maximal € 9.538,– brutto pro Arbeitnehmer (2x der maximale Prämienlohn). Gehaltsbestandteile darüber werden nicht bezuschusst.

Vorschuss

  • Der Vorschuss beträgt 80% von folgender Summe:
    • % geschätzter Umsatzrückgang (in der Messperiode) x Lohnsumme (SV Lohn Januar 2020) x 1,3 x 0,9
    • Beispiel: 30% geschätzter Umsatzrückgang x € 1.000.000 Lohnsummer Januar 2020 x 1,3 x 0,9 = € 351.000 beantragter Zuschuss, davon 80% ist € 280.000 Vorschuss

Verpflichtungen

  • Der Arbeitgeber ist während der Zuschussperiode verpflichtet sich zu bemühen, seine Arbeitnehmer weiterhin zu beschäftigen.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnsumme des Unternehmens „soweit wie möglich gleich zu halten“.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat, andere Mitbestimmungsorgane oder (beim Fehlen davon) die Arbeitnehmer über die Gewährung des Zuschusses zu informieren.
  • Der erhaltene Zuschuss darf nur dazu verwandt werden, die Lohnkosten zu zahlen.
  • Der Arbeitgeber stellt während der Zuschussperiode für seine Arbeitnehmer keinen Antrag beim Arbeitsamt für betriebsbedingte Kündigung („Kündigungsverbot“).
    • Das heißt Kündigungsanträge eingereicht ab dem 18. März bis 31. Mai 2020 sind auch weiterhin möglich, jedoch erhält der Arbeitgeber bei der definitiven Feststellung des NOW Zuschuss für die betroffenen Arbeitnehmer einen Abzug auf den NOW Zuschuss von 150% des betreffenden Lohns (Strafabzug).
    • Kündigungsanträge eingereicht vom 18. März bis 2. April 2020 können innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen (d.h. bis zum 9. April 2020) zurückgezogen werden ohne Strafabzug.
    • Kündigungsanträge eingereicht bis zum 18. März 2020 werden weiterhin behandelt, ohne Strafabzug.
    • Andere Kündigung, wie z.B. während der Probezeit, Auslauf einer Befristung oder der Abschluss eines Aufhebungsvertrages sind weiterhin (ohne Bußgeld) möglich während der Zuschussperiode.
    • Damit ist grundsätzlich die Durchführung einer geplanten Reorganisation weiterhin möglich, kann jedoch bei der definitiven Feststellung des Zuschusses zu einem erhöhten Abzug der betreffenden Lohnkosten führen und damit zu einer Rückzahlung zu viel erhaltenen NOW Zuschusses an das Arbeitsamt (Strafabzug).

Erklärung eines Wirtschaftsprüfers

  • Um einen Vorschuss auf den NOW-Zuschuss zu beantragen, ist keine Erklärung des Wirtschaftsprüfers erforderlich.
  • Für die definitive Berechnung des NOW Zuschusses muss grundsätzlich eine Erklärung des Wirtschaftsprüfers vorgelegt werden.
  • Welchen Inhalt diese Erklärung haben muss und ab welcher Untergrenze keine Erklärung vorgelegt werden muss, wird erst innerhalb der nächsten 4 Wochen bekannt gegeben.
    • Stellen Sie den Antrag auf einen NOW-Zuschuss immer in Abstimmung mit Ihrem Wirtschaftsprüfer.

Definitive Feststellung Zuschuss

  • Der Arbeitgeber muss innerhalb von 22 Wochen nach Ablauf der Messperiode die definitive Feststellung des NOW Zuschusses beim Arbeitsamt beantragen.
  • Innerhalb von 24 Wochen nach Eingang dieses Antrag entscheidet das Arbeitsamt dann darauf und erfolgt die Feststellung des definitiven NOW- Zuschusses.
  • Der definitive NOW-Zuschuss wird gemäß folgender Formel berechnet und gewährt:
    • % tatsächlicher Umsatzrückgang x Lohnsumme x 1,3 x 0,9
  • Bei der definitiven Feststellung des Zuschusses wird ausgegangen von dem tatsächlichen Umsatzverlust in der gewählten Messperiode. Sollte dieser höher oder niedriger ausfallen, dann kann der Zuschuss angepasst werden.
  • Bei der Lohnsumme wird auch bei der definitiven Feststellung ausgegangen von der Lohnsummer aus Januar 2020. Sollte die Lohnsumme in der Zuschussperiode (1. März bis 31. Mai 2020) jedoch niedriger ausfallen, dann wird die niedrigere Lohnsummer über die Zuschussperiode genommen.
  • Bei der Lohnsummer kann es zudem zu Anpassungen kommen, wenn z.B. der maximale Betrag pro Arbeitnehmer überschritten ist oder Urlaubsgeld pro Monat ausbezahlt wird.
  • Je nachdem wie die definitive Feststellung des Zuschuss ausfällt, muss zurückgezahlt werden oder erfolgt noch eine Nachzahlung.
    • Beispiel (geringerer Umsatzrückgang als Vorschuss, gleiche Lohnsummer): 20 % tatsächlicher Umsatzrückgang x € 1.000.000 tatsächliche Lohnsummer x 1,3 x 0,9 = € 234.000 definitiver Zuschuss (d.h. Rückzahlung von € 46.000, da bereits ein Vorschuss erhalten ist von € 280.000)
  • Hinzu kommt eventuell der Abzug von 150% Lohnkosten für Arbeitnehmer, die während der Zuschussperiode betriebsbedingt übers Arbeitsamt gekündigt wurden.

Bitte nehmen Sie bei Fragen und juristischen Rat Kontakt auf mit:
Herr R. Kütemann (Rechtsanwalt/ Advocaat)
+31 6 21 21 20 80

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