Betriebsübergang

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Betriebsübergang 1200 801 Ekelmans Advocaten
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Erhalt von Rechten und Pflichten

Man spricht von Betriebsübergang, wenn ein Unternehmen auf Grund eines Vertrages – zum Beispiel durch Verkauf, Vermietung, Verpachtung – an einen Dritten übergeht und das Unternehmen nach Übergang seine Identität beibehält. Das bedeutet, dass der Betrieb des Unternehmens durch den Erwerber fortgeführt oder nach kurzer Unterbrechung wiederaufgenommen wird.

Im Falle eines Betriebsübergangs gehen alle mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen in den Arbeitsverträgen der Arbeitnehmer von Rechts wegen auf den Erwerber über. Dies betrifft nicht nur die Arbeitsbedingungen im Arbeitsvertrag, sondern auch die Arbeitsbedingungen in einem Tarifvertrag (CAO), unabhängig davon, ob dieser für allgemein verbindlich erklärt wurde.

Eine Betriebsübertragung ist unter anderem mit folgenden Fragen verbunden:

  • Muss ich auch mit einem Betriebsübergang rechnen, wenn ich im Ausland ein Unternehmen übernehme oder wenn mein Unternehmen an einen ausländischen Erwerber geht?
  • Handelt es sich auch um einen Betriebsübergang, wenn nur ein Teil des Unternehmens übertragen wird?
  • Ist nach Veräußerung des Unternehmens bei dem Erwerber die Rede von Beibehaltung der Identität?
  • Handelt es sich um einen Betriebsübergang, wenn nur die Anteile der juristischen Person, die das Unternehmen betreibt, übertragen werden?
  • Sind Solo-Selbständige (ZZP-ers), Arbeitnehmer im Pay-roll-System, Leiharbeiter mit eingeschlossen in den Betriebsübergang?
  • Was passiert mit kranken Arbeitnehmern bei einem Betriebsübergang?
  • Wird eine Wettbewerbsklausel auch mit übertragen, und was ist mit der Betriebszugehörigkeit und den Dienstjahren, die später bei einer Kündigung für die Berechnung der Übergangsvergütung mitzählen?
  • Was ist, wenn beim Erwerber des Unternehmens ein anderer Tarifvertrag (CAO) gilt als beim Verkäufer: hat ein Tarifvertrag dann Vorrang, und wann wird diese Situation beendet?
  • Was ist, wenn der Verkäufer nicht an einen Tarifvertrag gebunden ist, aber der Erwerber wohl, oder umgekehrt?
  • Müssen der Verkäufer und/oder der Erwerber des Unternehmens die dort tätigen Arbeitnehmer über ihren rechtlichen Status, die für sie zuständigen gesetzlichen Bestimmungen und die sich daraus ergebenden Wahlmöglichkeiten informieren?
  • Müssen Betriebsrat (OR), Personalvertretung oder Patienten-/Kundenrat vom Verkäufer und/oder Erwerber zu einem geplanten Betriebsübergang um Rat gebeten werden?
  • Kann sich ein Arbeitnehmer weigern, mit überzugehen?
  • Können Arbeitnehmer (kurz) vor oder nach dem Betriebsübergang entlassen werden?
  • Ist es möglich, die Folgen eines Betriebsübergangs vertraglich zu regeln oder die Arbeitsbedingungen nach dem Übergang zu harmonisieren?

Unsere Rechtsanwält*innen der Teams Arbeitsrecht und Corporate verfügen über umfangreiches Wissen zu nationalen und internationalen Verträgen und über eine lange Erfahrung auf diesem besonderen Rechtsgebiet und sind Ihnen mit Rat und Tat gerne behilflich.

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