Verlängerte Lohnkostensubvention (NOW 2.0) in den Niederlanden

Verlängerte Lohnkostensubvention (NOW 2.0) in den Niederlanden

Verlängerte Lohnkostensubvention (NOW 2.0) in den Niederlanden 1280 817 Ekelmans Advocaten
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Die niederländische Regierung hat am 28. Mai 2020 angekündigt, dass die Lohnkostensubvention- Regelung (NOW), die für die Monate März bis Juni 2020 galt für Unternehmen in Not aufgrund der Corona Krise, ab 1. Juni 2020 um 4 Monate verlängert wird.

Die verlängerte Regelung (NOW 2.0) hantiert im Grunde dasselbe Entschädigungssystem wie die erste NOW-Regelung, es gibt jedoch auch neue Änderungen.

Neue Lohnkostensubvention (NOW 2.0) für die Periode Juni bis Oktober 2020

Die neue NOW 2.0 bietet Arbeitgebern – wie die erste NOW- Regelung- einen Zuschuss zu den Lohnkosten, wenn der Arbeitgeber einen Umsatzrückgang von mindestens 20% erwartet. Der Umsatzrückgang wird über einen viermonatigen Zeitraum ermittelt, wobei der Arbeitgeber – wie bei der ersten NOW-Regelung- den Startpunkt des Umsatzrückgangs (Messperiode) wählen kann, d.h. ab 1. Juni, 1. Juli oder 1. August 2020.

Die neue NOW 2.0 Regelung gilt für den Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis einschließlich 30. September 2020. Der Antrag wird – wie bei der ersten NOW- Regelung- online beim Arbeitsamt (UWV) gestellt. Das Formular wird ab dem 6. Juli 2020 möglich sein.

Voraussetzungen

Hiernach gehen wir stichpunktartig auf die neue NOW 2.0 Regelung ein, soweit bis jetzt bekannt:

  1. Lohnkostensubvention für den Zeitraum Juni bis Oktober 2020
  2. Streben, dass ab dem 6. Juli 2020 ein Antrag möglich ist (online), bis zum 31. August 2020
  3. Sofern Arbeitgeber für den Zeitraum Juni bis Oktober 2020 einen Umsatzverlust von mindestens 20% erwarten, können beim Arbeitsamt (UWV) eine Lohnkostensubvention beantragen in Höhe von maximal 90% der mit dem Umsatzverlust verbundenen Lohnsumme. Die Berechnungsformel bleibt im Grunde die gleiche wie die der ersten NOW- Regelung.
  4. Auf Grundlage des (neuen) Antrags wird ein Zuschuss von 80% gewährt
  5. Der Umsatzverlust wird über einen viermonatigen Zeitraum ermittelt, der – je nach Wahl des Arbeitgebers- am 1. Juni, 1. Juli oder 1. August 2020 beginnt.
  6. Arbeitgeber, die bereits eine Lohnkostensubvention aufgrund der ersten NOW Regelung beantragt haben muss der Umsatzzeitraum der NOW 2.0 Regelung mit der ersten gewählten Messperiode der ersten NOW Regelung anschließen.
  7. Der Bezugsmonat für die Feststellung der Lohnsumme ist März 2020 (genauer der 15. Mai 2020).
  8. NB: Für die erste NOW- Regelung war Januar 2020 der Bezugsmonat für die Lohnsumme. Dies wird auch März 2020 werden, wenn die Lohnsumme in den Monaten Januar bis März 2020 höher ist als im Januar. Dies wird vor allem saisonabhängige Unternehmen betreffen.
  9. Der pauschale Zuschlag auf die Lohnsumme (für die Lohnnebenkosten des Arbeitgebers) wird erhöht auf 40%.
  10. Die definitive Feststellung der Lohnkostensubvention aufgrund der ersten NOW Regelung (für die Periode März bis Juni 2020) kann ab dem 7. Oktober 2020 beantragt werden. Wenn die Lohnkostensubvention aufgrund von beiden NOW- Regelung beantragt wurde oder nur für die zweite (NOW 2.0), kann die definitive Feststellung der Lohnsubvention erst nach dem Ende der zweiten NOW 2.0 Periode beantragt werden. Ein Termin dafür wird später bekannt gegeben.
  11. Wenn während der Subventionsperiode betriebliche Kündigungen erfolgen, wird die Subvention nur noch in Höhe von 100% der Lohnsumme der gekündigten Arbeitnehmer(s) gekürzt. Es geht dabei um betriebliche Kündigungen beantrag beim Arbeitsamt in der Periode vom 1. Juni bis 31. August 2020.
  12. Wenn es in der Periode um Massenentlassungen geht (d.h. mehr als 20 betriebliche Kündigungen innerhalb desselben Zuständigkeitsbereichs des Arbeitsamt) muss der Arbeitgeber eine Vereinbarung mit der Gewerkschaft oder einer anderen Arbeitnehmervertretung erzielt haben. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, muss ein Antrag auf Mediation bei (einem noch zu gründenden) Ausschuss der Stichting van de Arbeid eingereicht worden sein. Sollte weder eine Vereinbarung oder ein Mediationsantrag vorliegen, wird die Lohnkostensubvention um 5% gekürzt. Der Arbeitgeber kann zudem die Kündigungsanträge erst 4 Wochen nach der Meldung der Massenentlassung bei den Gewerkschaften beim Arbeitsamt einreichen. Die Zeit ist zur Erreichung einer Vereinbarung zu nutzen.
  13. Ausbildung: Die Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, um ihre Arbeitnehmer zur Weiterbildung oder Umschulung zu ermutigen. Hierzu muss eine Erklärung bei der Antragsstellung erfolgen.
  14. Dividenden/Boni: Unternehmen, die die neue 2.0 NOW-Regelung nutzen, dürfen für das Jahr 2020 keine Gewinne an die Aktionäre ausschütten, keine Boni an den Vorstand und die Geschäftsführung zahlen und keine eigenen Aktien zurückkaufen.

Fragen

Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema näher. Nehmen Sie dazu Kontakt auf mit:

Herr R. Kütemann (Rechtsanwalt/ Advocaat)
+31 6 21 21 20 80

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