Maßnahmenpaket in den Niederlanden für Unternehmen während der Corona Krise

Maßnahmenpaket in den Niederlanden für Unternehmen während der Corona Krise

Maßnahmenpaket in den Niederlanden für Unternehmen während der Corona Krise 1707 2560 Ekelmans Advocaten
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Auch in den Niederlanden sind Unternehmen konfrontiert mit den Folgen des Corona Virus. Hiernach informieren wir Sie über wichtige Maßnahmen, die in den Niederlanden gelten und Unternehmen helfen sollen. Zudem stehen wir Ihnen zur Verfügung, für Ihre individuellen Fragen zum Umgang mit der Krise in Ihrem Unternehmen.

1. Kurzarbeit Regelung (WTV) in den Niederlanden seit 17. März 2020 gestoppt- neue Notregelung (NOW) in Kraft getreten

Mit der neuen Notregelung (Tijdelijke noodmaatregel overbrugging voor werkbehoud, kurz NOW) können Unternehmen, deren Umsatz seit dem 1. März 2020 um mindestens 20% eingefallen ist, bis zu 90% der Lohnkosten vom Staat erstattet bekommen.

Die neue Regelung ersetzt die bis dahin geltende Regelung der Kurzarbeit (Werktijdverkorting, kurz WTV), die für eine bestimmte Periode die Lohnkosten in Form von Arbeitslosengeld (75%) erstattete.

Die Voraussetzungen der NOW sind zudem breiter als die der WTV, so dass (noch) mehr Unternehmen Anspruch erheben können.

Dies sind die Eckpunkte der neuen NOW- Regelung:

  • Die Regelung muss beim UWV (niederländisches Arbeitsamt) angefragt werden (zurzeit wird an einem online Formular gearbeitet)
  • Der Arbeitgeber verpflichtet sich, während der Dauer der Lohnkostensubvention keine betrieblichen Kündigungen aus zu sprechen.
  • Mindestens 20% Umsatzrückgang (erwartet) seit dem 1. März 2020.
  • Der Grund für den Umsatzrückgang sind unvorhergesehen Umstände, wie z.B. der Ausbruch des Coronavirus (NB: es kann aber auch um andere unvorhersehbare Umstände gehen).
  • Wenn der Antrag genehmigt wird, gilt dieser für 3 Monate und kann nochmals für 3 Monate verlängert werden.
  • Der Arbeitgeber zahlt dann das Gehalt weiter und erhält (vom Staat) eine Lohnkostensubvention.
  • Die Höhe der Subvention hängt ab von der Höhe des Umsatzrückgangs und beträgt maximal 90% der Lohnsumme.
  • Die Auszahlung erfolgt zunächst als Vorschuss in Höhe von 80% der zu erwartenden Erstattung. Im Nachhinein wird dann definitiv festgestellt, was die wirkliche Subventionshöhe sein muss (anhand des tatsächlich erfolgten Umsatzrückgangs).

Beispiele der Lohnkostensubvention:

  1. Bei 100% Umsatzwegfall, beträgt die Lohnkostensubvention 90% der Lohnsumme des Arbeitgebers;
  2. Bei 50% Umsatzwegfall, beträgt die Lohnkostensubvention 45% der Lohnsumme des Arbeitgebers;
  3. Bei 25% Umsatzwegfall, beträgt die Lohnkostensubvention 22,5% der Lohnsumme des Arbeitgebers.

Die alte Kurzarbeit Regelung WTV kann seit dem 17. März 2020 nicht mehr beantragt werden. Bestehende Genehmigung bleiben gültig; laufende Anträge werden auf die neue Regelung umgesetzt (Arbeitgeber werden hierüber informiert).

2. Weitere Maßnahmen

a. Vorübergehende Einkommensunterstützung von Selbständigen und Mittel- und Kleinunternehmen
Selbständige, die durch die Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten, können für einen Zeitraum von drei Monaten schneller ergänzende Einkommensunterstützung zum Unterhalt und/oder ein Darlehen für Betriebskapital erhalten. Die Einkommensunterstützung füllt das Einkommen bis auf das soziale Minimum an und muss nicht zurückbezahlt werden. Es ist keine Rede von einer Vermögens- oder Partnerüberprüfung.

Die Regelung wird von den Gemeinden ausgeführt. Man strebt danach, den Anmeldevorgang innerhalb von 4 Wochen nach Anmeldung abzuschließen.

b. Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (WW- premie)
Ab dem 1. Januar 2020 zahlen Arbeitgeber einen niedrigen Arbeitslosengeldbeitrag für festen Verträge und eine hohe Beitrag für flexible Verträge /z.B. Befristungen). Sollte sich am Ende des Kalenderjahres herausstellen, dass festangestellte Arbeitnehmer mehr als 30% Überstunden gemacht haben, muss auch für diese Arbeitnehmer (rückwirkend) der hohe Beitrag gezahlt werden. Da dies in Bereichen, in denen durch das Corona-Virus viele zusätzliche Überstunden erforderlich sind, z.B. in der Pflege, zu unerwünschten Effekten führen kann, wird dies noch angepasst.

Außerdem wird der Zeitraum, den Arbeitgeber haben, um einen festen Arbeitsvertrag mittels schriftlichem Arbeitsvertrag nach zu weisen, um den niedrigen Arbeitslosengeldbeitrag zu zahlen, vom 1. April 2020 bis zum 1. Juli 2020 verlängert.

c. Bürgschaft für Klein- und Mittelstand (BMKB – Borgstelling MKB-Kredieten)
Mit der Bürgschaft für MKB-Kredite (kurz BMKB) übernimmt der Staat einen Teil der Bürgschaft für Unternehmen, die ein Darlehen abschließen wollen, jedoch dem betroffenen Geldgeber nicht genug Sicherheiten bieten können. Die bestehende BMKB wird zum 16. März 2020 erweitert. Die Regelung gilt für Unternehmen mit maximal 250 Arbeitnehmern (FTE) und einem Jahresumsatz von maximal 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von 43 Millionen Euro.

Bei der heutigen Regelung beträgt die Bürgschaft 50% des Kredits, den der Geldgeber gewährt. Die Höhe des Bürgschaftskredits bei der BMKB wird von 50% auf 75% für maximal 2 Jahre erhöht. Auch Selbständige (ZZP) können von der BMKB Gebrauch machen, wenn sie ein Unternehmen in Form eines Einzelunternehmens (eenmanszaak) einer oHG (VOF) oder einer GmbH (B.V.) betreiben.

d. Garantie zur Unternehmerfinanzierung
Mittel- und Kleinunternehmen sowie (mittel-)große Unternehmen können von der Regelung Garantie zur Unternehmerfinanzierung (kurz GO – Garantie Ondernemersfinanciering) Gebrauch machen. Sie erhalten 50% Garantie auf Bankdarlehen und Bankgarantien. Maximal liegt dies pro Unternehmen zeitweilig bei 150 Millionen Euro. Die Regelung wird von den Banken ausgeführt.

e. Steuermaßnahmen
Betroffene Unternehmer können ohne Begründung einen Aufschub ihrer Steuerzahlungen beantragen. Das Finanzamt stoppt dann sofort den Einzug seiner Steuerforderungen. Dies gilt für Einkommen- (inkomsten-), Körperschaft- (vennootschaps-), Lohn- (loon-) und Umsatzsteuer (omzet belastingen). Zu einem späteren Zeitpunkt werden die Anträge inhaltlich beurteilt. Weiterhin werden unter anderem die Einzugszinsen auf 0,01% herabgesetzt und wird kein Verzugsbußgeld auferlegt.

f. Zinsnachlass für startende Unternehmer
Der Mikrokredit-Anbieter Qredits führt vorübergehend eine Krisenmaßnahme ein. Kleinen Unternehmern, die von der Corona-Krise betroffen sind, wird ein Aufschub von sechs Monaten für die Tilgung angeboten, wobei die Zinsen in diesem Zeitraum automatisch auf 2% heruntergesetzt werden.

g. Notfall Stelle
Es wird eine Kompensationsregelung für Unternehmen in direkt von den Regierungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Krise hart getroffenen Sektoren geben. Dies könnten z.B. Unternehmen im Gaststättengewerbe oder der Veranstaltungsbranche sein. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Unternehmen über eine tatsächlich vorhandene Einrichtung außerhalb des eigenen Hauses verfügt. Diese Betriebe erhalten in Kürze ein Geldgeschenk von 4000 Euro. Die Voraussetzungen für diese Regelung werden zurzeit noch erarbeitet.

h. Banken
Auch die Banken ergreifen Maßnahmen. Kleinere Unternehmen mit einer Finanzierung bis zu 2,5 Millionen Euro können ein halbes Jahr Aufschub bei der Tilgung ihrer Darlehen erhalten. Das haben ABN AMRO, ING, Rabobank, die Volksbank und die Triodos Bank vereinbart, wie die Niederländische Vereinigung von Banken (NVB – Nederlandse Vereniging van Banken) am 19. März 2020 mitteilte. Die Banken beraten noch über Maßnahmen für größere Betriebe, mit einer Finanzierung von über 2,5 Millionen Euro. „Es handelt sich hierbei um eine Minimalregelung, bei der Banken zusätzliche maßgeschneiderte Lösungen für Geschäftskunden liefern können,“ so die NVB.

Bitte nehmen Sie bei Fragen und juristischen Rat hinsichtlich der Folgen der Corona-Krise für Ihre eigene Betriebsführung Kontakt auf mit:
German Desk Ekelmans & Meijer Advocaten
Kontakt Herr R. Kütemann (Rechtsanwalt/ Advocaat)
T: +31 6 21 21 20 80

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