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Arbeitsrecht, Mitbestimmungsrecht und Pensionsrecht

Für den Erfolg Ihres Unternehmens sind gute Mitarbeiter von großem Wert. Die Art, wie Sie die Arbeitsverhältnisse mit Ihren Mitarbeitern gestalten, wird durch Veränderungen in der Gesetzgebung und Rechtsprechung, aber auch durch wirtschaftliche und technologische Entwicklungen regelmäßig in Frage gestellt. Unser Team Arbeit sorgt dafür, dass Ihre Organisation die Möglichkeiten des Arbeits-, Mitbestimmungs- und Pensionsrechts optimal nutzen kann und gleichzeitig die damit verbundenen Risiken einschränkt.

Unsere Rechtsanwält*innen kennen ihre Mandanten gut. Sie wissen, was sie beschäftigt. Sie suchen grundsätzlich nach praktischen Lösungen, aber schrecken auch nicht vor prinzipiellen Standpunkten zurück. Sie können sie völlig entlasten, aber sich auch darauf beschränken, in den Grundsatzfragen Entscheidungen für sie vorzubereiten oder als Sparringspartner und Hausanwalt zu dienen. Entscheidend sind dabei Ihre Bedürfnisse. Die Arbeitsweise unserer Rechtsanwält*innen für Arbeitsrecht zeichnet sich durch Kreativität, Sorgfältigkeit und klare Kommunikation aus.

Wir helfen Ihnen, auf alle Entwicklungen im Arbeitsrecht, die für Ihre Organisation relevant sind, einzugehen. Wie verhalten Sie sich bei Krankheit oder mangelhaften Leistungen von Mitarbeitern, jetzt wo viele Menschen zuhause arbeiten? Wie verhalten Sie sich bei der Einschaltung von Selbständigen, wenn der Arbeitsaufwand verschieden groß ist?

Das Team Arbeitsrecht erteilt juristische Beratung auf allen Gebieten des Arbeitsrechts. Hierbei kann es sich zum Beispiel um individuelle oder kollektive Kündigungen, flexible Arbeitsverhältnisse, Arbeitsbedingungen, Verträge, Reorganisationen, Wiedereingliederung nach Krankheit, Arbeitsverträge, Unternehmensübergang, Mitbestimmung, Outsourcing & Insourcing, Erwerbsunfähigkeit, Pensionen oder (un-) gleiche Behandlung handeln.

Beratung und Prozessieren sind natürlich ein Teil der Unterstützung durch unsere Rechtsanwälte, aber wir geben auch oft Workshops und Trainings über aktuelle Themen aus dem Arbeitsrecht für Mandanten.

Die Mandanten, die wir arbeitsrechtlich beraten, sind hauptsächlich Unternehmen im Dienstleistungssektor, in der Industrie, Corporate Finance, der Versicherungsbranche und im Gesundheitswesen.

Gute Mitarbeiter sind von großem Wert

Kompetenzen

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Sie können jederzeit Kontakt mit uns aufnehmen. Wir sind Ihnen gerne behilflich. Füllen Sie das Kontaktformular aus, und wir rufen Sie zurück. Natürlich können Sie auch direkt Kontakt mit einem unserer spezialisierten Anwälte aufnehmen.

Team spezialisierter Anwälte und Anwältinnen

Unsere Anwälte und Anwältinnen arbeiten in einem Team spezialisierter Anwälte und Anwältinnen mit Ihnen zusammen. Sie kennen Ihre Bedürfnisse und verfügen über das erforderliche Fachwissen, um schnell und zielgerichtet mit Ihnen mitzudenken und Sie zu beraten.

Aktuelles

Update Notmaßnahme Überbrückung Arbeitsplatzsicherung (NOW – Noodmaatregel Overbrugging Werkbehoud)

Update Notmaßnahme Überbrückung Arbeitsplatzsicherung (NOW – Noodmaatregel Overbrugging Werkbehoud) 2560 1920 Ekelmans Advocaten
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Expertise:

Auch in den Niederlanden sind Unternehmen konfrontiert mit den Folgen des Corona Virus. Hiernach informieren wir Sie über wichtige Maßnahmen, die in den Niederlanden gelten und Unternehmen helfen sollen. Zudem stehen wir Ihnen zur Verfügung, für Ihre individuellen Fragen zum Umgang mit der Krise in Ihrem Unternehmen.

Beantragung

  • Für den Antrag auf den NOW Zuschuss ist in jedem Fall erforderlich:
    • der zu erwartende Umsatzrückgang, in Prozenten, aufgerundet;
    • die Messperiode von drei Monaten, während dessen der Arbeitgeber den Umsatzrückgang erwartet;
    • die Lohnsteuernummer des Arbeitgebers (loonheffingennummer) beim Finanzamt;
    • die Kontonummer, auf die der Arbeitgeber die Zahlungen des Finanzamtes zur Lohnsteuer erhält;
    • die Aktennummer des Antrages auf Kurzarbeit (WTV – Werktijdverkorting), (falls nach dem 31. Augustus 2019 ein WTV-Antrag eingereicht wurde)
  • Anträge auf NOW Zuschüsse können online eingereicht werden.
  • Das Arbeitsamt (UWV) wird innerhalb von 13 Wochen über den Antrag entscheiden.
  • Innerhalb von 2 bis 4 Wochen nach dem Antrag wird ein erster Vorschuss auf den NOW Zuschuss gezahlt.

Umsatz

  • Mit Umsatz ist der Umsatz entsprechend den gesetzlichen Regelungen zum Jahresabschluss gemeint.
  • Der Rückgang des Umsatzes wird auf die Weise berechnet, die der Antragsteller bisher für die Berechnung seines Jahresabschlusses angewandt hat.
    • Fragen Sie Ihren Wirtschaftsprüfer, welche Berechnungsart angewandt wurde.

Umsatzrückgang

  • Für den Anspruch auf den NOW-Zuschuss muss ein (zu erwartender) Umsatzrückgang von minimal 20% zu verzeichnen sein. Dieser wird über eine bestimmte Messperiode von ermittelt.
  • Die Auswirkungen der Krise zeigen sich in jedem Betrieb auf andere Weise. Arbeitgeber haben daher die Wahl, welchen der folgenden Zeiträume sie als Messperiode nutzen wollen:
    • 1. März bis 31. Mai 2020
    • 1. April bis 30. Juni 2020
    • 1. Mai bis 31. Juli 2020
  • Die Arbeitgeber müssen den zu erwartenden Umsatzrückgang im der (gewählten) Messperiode vorab schätzen.
  • Nachtäglich wird dann der tatsächliche Umsatz mit einem Vergleichsumsatz verglichen. Der Vergleichsumsatz beträgt 25% des Umsatzes aus dem Jahresabschluss von 2019.
  • Der Grund für den Umsatzrückgang ist hierbei nicht entscheidend.
    • Beispiel: Jahresumsatz 2019 beträgt € 1.200.000, d.h. der durchschnittliche Quartalsumsatz in 2019 beträgt € 300.000. In der Periode vom 1. März bis 31. Mai 2020 (Messperiode des Arbeitgebers) ist der (zu erwartende) Umsatz durchschnittlich € 70.000 pro Monat, d.h. € 210.000 für die gesamte Messperiode. Der Umsatzrückgang ist damit 30% (€ 300.000 – € 210.000 = € 90.000 = 30% x € 300.000).

Umsatzrückgang innerhalb einer Unternehmensgruppe

  • Der Umsatzrückgang wird für die ganze Unternehmensgruppe berechnet.
  • Der Begriff „Unternehmensgruppe” wird entsprechend Artikel 24b Buch 2 des niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch (BW) angewandt – eine wirtschaftliche Einheit, die organisatorisch miteinander verbunden ist.
  • Ob es sich um eine Unternehmensgruppe handelt, muss bereits beim Erstellen des Jahresabschlusses festgestellt sein. Wenn es um eine Unternehmensgruppe geht, besteht die Verpflichtung zur Konsolidierung der Jahresabschlüsse.
    • Fragen Sie Ihren Wirtschaftsprüfer, wenn es hierzu Unklarheiten gibt.

Lohnsteuernummer (Loonheffingennummer)

  • Der Berechtigte für den NOW Zuschuss ist jeweils der Arbeitgeber, der eine (niederländische) Lohnsteuernummer hat.
  • Der Antrag erfolgt pro Lohnsteuernummer. Es darf nur 1 Antrag pro Lohnsteuernummer gestellt werden.
    • Gibt es zum Beispiel 5 Arbeitgeber mit derselben Lohnsteuernummer innerhalb einer Unternehmensgruppe, dann gibt es auch 5 Antragsteller.
    • Hat ein Arbeitgeber mehrere Lohnsteuernummern, dann muss pro Lohnsteuernummer ein eigener Antrag gestellt werden.

Ausländische Rechtspersonen

  • Ausgangspunkt ist, dass der NOW-Zuschuss beantragt werden kann, falls die ausländische Rechtsperson in den Niederlanden sozialversicherte (SV – Sociaal Verzekeringsloon) Arbeitnehmer hat.
  • Gibt es keine sozialversicherten Arbeitnehmer in den Niederlanden? Dann hat die ausländische Gesellschaft keinen Anspruch auf den NOW-Zuschuss.
  • Zudem gilt bei internationalen Unternehmensgruppen, dass nur der Umsatz von Unternehmen für den Umsatzverlust mitzählt, die in den Niederlanden sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer haben.

Lohnsumme

  • Zur Berechnung des NOW Zuschusses wird von der Lohnsumme des Arbeitgebers ausgegangen, über den Sozialversicherungen gezahlt werden (SV-Lohn).
  • Hierunter fallen z.B. nicht Rentenbeiträge, Versicherungsprämien, (reserviertes) Urlaubsgeld oder Unkosten. Aber auch diese Kosten werden bezuschusst. Hierzu wird der SV-Lohn pauschal um 30% erhöht.
  • Bei dem NOW Zuschuss wird automatisch ausgegangen von der gesamten Lohnsumme des Arbeitgebers (einer Lohnsteuernummer) im Monat Januar 2020. Dazu übernimmt das Arbeitsamt die vom Arbeitgeber eingereichten Daten aus der Lohnsteuererklärung aus dem Januar 2020.
  • Der Zuschuss umfasst zudem maximal € 9.538,– brutto pro Arbeitnehmer (2x der maximale Prämienlohn). Gehaltsbestandteile darüber werden nicht bezuschusst.

Vorschuss

  • Der Vorschuss beträgt 80% von folgender Summe:
    • % geschätzter Umsatzrückgang (in der Messperiode) x Lohnsumme (SV Lohn Januar 2020) x 1,3 x 0,9
    • Beispiel: 30% geschätzter Umsatzrückgang x € 1.000.000 Lohnsummer Januar 2020 x 1,3 x 0,9 = € 351.000 beantragter Zuschuss, davon 80% ist € 280.000 Vorschuss

Verpflichtungen

  • Der Arbeitgeber ist während der Zuschussperiode verpflichtet sich zu bemühen, seine Arbeitnehmer weiterhin zu beschäftigen.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnsumme des Unternehmens „soweit wie möglich gleich zu halten“.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat, andere Mitbestimmungsorgane oder (beim Fehlen davon) die Arbeitnehmer über die Gewährung des Zuschusses zu informieren.
  • Der erhaltene Zuschuss darf nur dazu verwandt werden, die Lohnkosten zu zahlen.
  • Der Arbeitgeber stellt während der Zuschussperiode für seine Arbeitnehmer keinen Antrag beim Arbeitsamt für betriebsbedingte Kündigung („Kündigungsverbot“).
    • Das heißt Kündigungsanträge eingereicht ab dem 18. März bis 31. Mai 2020 sind auch weiterhin möglich, jedoch erhält der Arbeitgeber bei der definitiven Feststellung des NOW Zuschuss für die betroffenen Arbeitnehmer einen Abzug auf den NOW Zuschuss von 150% des betreffenden Lohns (Strafabzug).
    • Kündigungsanträge eingereicht vom 18. März bis 2. April 2020 können innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen (d.h. bis zum 9. April 2020) zurückgezogen werden ohne Strafabzug.
    • Kündigungsanträge eingereicht bis zum 18. März 2020 werden weiterhin behandelt, ohne Strafabzug.
    • Andere Kündigung, wie z.B. während der Probezeit, Auslauf einer Befristung oder der Abschluss eines Aufhebungsvertrages sind weiterhin (ohne Bußgeld) möglich während der Zuschussperiode.
    • Damit ist grundsätzlich die Durchführung einer geplanten Reorganisation weiterhin möglich, kann jedoch bei der definitiven Feststellung des Zuschusses zu einem erhöhten Abzug der betreffenden Lohnkosten führen und damit zu einer Rückzahlung zu viel erhaltenen NOW Zuschusses an das Arbeitsamt (Strafabzug).

Erklärung eines Wirtschaftsprüfers

  • Um einen Vorschuss auf den NOW-Zuschuss zu beantragen, ist keine Erklärung des Wirtschaftsprüfers erforderlich.
  • Für die definitive Berechnung des NOW Zuschusses muss grundsätzlich eine Erklärung des Wirtschaftsprüfers vorgelegt werden.
  • Welchen Inhalt diese Erklärung haben muss und ab welcher Untergrenze keine Erklärung vorgelegt werden muss, wird erst innerhalb der nächsten 4 Wochen bekannt gegeben.
    • Stellen Sie den Antrag auf einen NOW-Zuschuss immer in Abstimmung mit Ihrem Wirtschaftsprüfer.

Definitive Feststellung Zuschuss

  • Der Arbeitgeber muss innerhalb von 22 Wochen nach Ablauf der Messperiode die definitive Feststellung des NOW Zuschusses beim Arbeitsamt beantragen.
  • Innerhalb von 24 Wochen nach Eingang dieses Antrag entscheidet das Arbeitsamt dann darauf und erfolgt die Feststellung des definitiven NOW- Zuschusses.
  • Der definitive NOW-Zuschuss wird gemäß folgender Formel berechnet und gewährt:
    • % tatsächlicher Umsatzrückgang x Lohnsumme x 1,3 x 0,9
  • Bei der definitiven Feststellung des Zuschusses wird ausgegangen von dem tatsächlichen Umsatzverlust in der gewählten Messperiode. Sollte dieser höher oder niedriger ausfallen, dann kann der Zuschuss angepasst werden.
  • Bei der Lohnsumme wird auch bei der definitiven Feststellung ausgegangen von der Lohnsummer aus Januar 2020. Sollte die Lohnsumme in der Zuschussperiode (1. März bis 31. Mai 2020) jedoch niedriger ausfallen, dann wird die niedrigere Lohnsummer über die Zuschussperiode genommen.
  • Bei der Lohnsummer kann es zudem zu Anpassungen kommen, wenn z.B. der maximale Betrag pro Arbeitnehmer überschritten ist oder Urlaubsgeld pro Monat ausbezahlt wird.
  • Je nachdem wie die definitive Feststellung des Zuschuss ausfällt, muss zurückgezahlt werden oder erfolgt noch eine Nachzahlung.
    • Beispiel (geringerer Umsatzrückgang als Vorschuss, gleiche Lohnsummer): 20 % tatsächlicher Umsatzrückgang x € 1.000.000 tatsächliche Lohnsummer x 1,3 x 0,9 = € 234.000 definitiver Zuschuss (d.h. Rückzahlung von € 46.000, da bereits ein Vorschuss erhalten ist von € 280.000)
  • Hinzu kommt eventuell der Abzug von 150% Lohnkosten für Arbeitnehmer, die während der Zuschussperiode betriebsbedingt übers Arbeitsamt gekündigt wurden.

Bitte nehmen Sie bei Fragen und juristischen Rat Kontakt auf mit:
Herr R. Kütemann (Rechtsanwalt/ Advocaat)
+31 6 21 21 20 80

Kontakt

Maßnahmenpaket in den Niederlanden für Unternehmen während der Corona Krise

Maßnahmenpaket in den Niederlanden für Unternehmen während der Corona Krise 1707 2560 Ekelmans Advocaten
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Auch in den Niederlanden sind Unternehmen konfrontiert mit den Folgen des Corona Virus. Hiernach informieren wir Sie über wichtige Maßnahmen, die in den Niederlanden gelten und Unternehmen helfen sollen. Zudem stehen wir Ihnen zur Verfügung, für Ihre individuellen Fragen zum Umgang mit der Krise in Ihrem Unternehmen.

1. Kurzarbeit Regelung (WTV) in den Niederlanden seit 17. März 2020 gestoppt- neue Notregelung (NOW) in Kraft getreten

Mit der neuen Notregelung (Tijdelijke noodmaatregel overbrugging voor werkbehoud, kurz NOW) können Unternehmen, deren Umsatz seit dem 1. März 2020 um mindestens 20% eingefallen ist, bis zu 90% der Lohnkosten vom Staat erstattet bekommen.

Die neue Regelung ersetzt die bis dahin geltende Regelung der Kurzarbeit (Werktijdverkorting, kurz WTV), die für eine bestimmte Periode die Lohnkosten in Form von Arbeitslosengeld (75%) erstattete.

Die Voraussetzungen der NOW sind zudem breiter als die der WTV, so dass (noch) mehr Unternehmen Anspruch erheben können.

Dies sind die Eckpunkte der neuen NOW- Regelung:

  • Die Regelung muss beim UWV (niederländisches Arbeitsamt) angefragt werden (zurzeit wird an einem online Formular gearbeitet)
  • Der Arbeitgeber verpflichtet sich, während der Dauer der Lohnkostensubvention keine betrieblichen Kündigungen aus zu sprechen.
  • Mindestens 20% Umsatzrückgang (erwartet) seit dem 1. März 2020.
  • Der Grund für den Umsatzrückgang sind unvorhergesehen Umstände, wie z.B. der Ausbruch des Coronavirus (NB: es kann aber auch um andere unvorhersehbare Umstände gehen).
  • Wenn der Antrag genehmigt wird, gilt dieser für 3 Monate und kann nochmals für 3 Monate verlängert werden.
  • Der Arbeitgeber zahlt dann das Gehalt weiter und erhält (vom Staat) eine Lohnkostensubvention.
  • Die Höhe der Subvention hängt ab von der Höhe des Umsatzrückgangs und beträgt maximal 90% der Lohnsumme.
  • Die Auszahlung erfolgt zunächst als Vorschuss in Höhe von 80% der zu erwartenden Erstattung. Im Nachhinein wird dann definitiv festgestellt, was die wirkliche Subventionshöhe sein muss (anhand des tatsächlich erfolgten Umsatzrückgangs).

Beispiele der Lohnkostensubvention:

  1. Bei 100% Umsatzwegfall, beträgt die Lohnkostensubvention 90% der Lohnsumme des Arbeitgebers;
  2. Bei 50% Umsatzwegfall, beträgt die Lohnkostensubvention 45% der Lohnsumme des Arbeitgebers;
  3. Bei 25% Umsatzwegfall, beträgt die Lohnkostensubvention 22,5% der Lohnsumme des Arbeitgebers.

Die alte Kurzarbeit Regelung WTV kann seit dem 17. März 2020 nicht mehr beantragt werden. Bestehende Genehmigung bleiben gültig; laufende Anträge werden auf die neue Regelung umgesetzt (Arbeitgeber werden hierüber informiert).

2. Weitere Maßnahmen

a. Vorübergehende Einkommensunterstützung von Selbständigen und Mittel- und Kleinunternehmen
Selbständige, die durch die Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten, können für einen Zeitraum von drei Monaten schneller ergänzende Einkommensunterstützung zum Unterhalt und/oder ein Darlehen für Betriebskapital erhalten. Die Einkommensunterstützung füllt das Einkommen bis auf das soziale Minimum an und muss nicht zurückbezahlt werden. Es ist keine Rede von einer Vermögens- oder Partnerüberprüfung.

Die Regelung wird von den Gemeinden ausgeführt. Man strebt danach, den Anmeldevorgang innerhalb von 4 Wochen nach Anmeldung abzuschließen.

b. Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (WW- premie)
Ab dem 1. Januar 2020 zahlen Arbeitgeber einen niedrigen Arbeitslosengeldbeitrag für festen Verträge und eine hohe Beitrag für flexible Verträge /z.B. Befristungen). Sollte sich am Ende des Kalenderjahres herausstellen, dass festangestellte Arbeitnehmer mehr als 30% Überstunden gemacht haben, muss auch für diese Arbeitnehmer (rückwirkend) der hohe Beitrag gezahlt werden. Da dies in Bereichen, in denen durch das Corona-Virus viele zusätzliche Überstunden erforderlich sind, z.B. in der Pflege, zu unerwünschten Effekten führen kann, wird dies noch angepasst.

Außerdem wird der Zeitraum, den Arbeitgeber haben, um einen festen Arbeitsvertrag mittels schriftlichem Arbeitsvertrag nach zu weisen, um den niedrigen Arbeitslosengeldbeitrag zu zahlen, vom 1. April 2020 bis zum 1. Juli 2020 verlängert.

c. Bürgschaft für Klein- und Mittelstand (BMKB – Borgstelling MKB-Kredieten)
Mit der Bürgschaft für MKB-Kredite (kurz BMKB) übernimmt der Staat einen Teil der Bürgschaft für Unternehmen, die ein Darlehen abschließen wollen, jedoch dem betroffenen Geldgeber nicht genug Sicherheiten bieten können. Die bestehende BMKB wird zum 16. März 2020 erweitert. Die Regelung gilt für Unternehmen mit maximal 250 Arbeitnehmern (FTE) und einem Jahresumsatz von maximal 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von 43 Millionen Euro.

Bei der heutigen Regelung beträgt die Bürgschaft 50% des Kredits, den der Geldgeber gewährt. Die Höhe des Bürgschaftskredits bei der BMKB wird von 50% auf 75% für maximal 2 Jahre erhöht. Auch Selbständige (ZZP) können von der BMKB Gebrauch machen, wenn sie ein Unternehmen in Form eines Einzelunternehmens (eenmanszaak) einer oHG (VOF) oder einer GmbH (B.V.) betreiben.

d. Garantie zur Unternehmerfinanzierung
Mittel- und Kleinunternehmen sowie (mittel-)große Unternehmen können von der Regelung Garantie zur Unternehmerfinanzierung (kurz GO – Garantie Ondernemersfinanciering) Gebrauch machen. Sie erhalten 50% Garantie auf Bankdarlehen und Bankgarantien. Maximal liegt dies pro Unternehmen zeitweilig bei 150 Millionen Euro. Die Regelung wird von den Banken ausgeführt.

e. Steuermaßnahmen
Betroffene Unternehmer können ohne Begründung einen Aufschub ihrer Steuerzahlungen beantragen. Das Finanzamt stoppt dann sofort den Einzug seiner Steuerforderungen. Dies gilt für Einkommen- (inkomsten-), Körperschaft- (vennootschaps-), Lohn- (loon-) und Umsatzsteuer (omzet belastingen). Zu einem späteren Zeitpunkt werden die Anträge inhaltlich beurteilt. Weiterhin werden unter anderem die Einzugszinsen auf 0,01% herabgesetzt und wird kein Verzugsbußgeld auferlegt.

f. Zinsnachlass für startende Unternehmer
Der Mikrokredit-Anbieter Qredits führt vorübergehend eine Krisenmaßnahme ein. Kleinen Unternehmern, die von der Corona-Krise betroffen sind, wird ein Aufschub von sechs Monaten für die Tilgung angeboten, wobei die Zinsen in diesem Zeitraum automatisch auf 2% heruntergesetzt werden.

g. Notfall Stelle
Es wird eine Kompensationsregelung für Unternehmen in direkt von den Regierungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Krise hart getroffenen Sektoren geben. Dies könnten z.B. Unternehmen im Gaststättengewerbe oder der Veranstaltungsbranche sein. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Unternehmen über eine tatsächlich vorhandene Einrichtung außerhalb des eigenen Hauses verfügt. Diese Betriebe erhalten in Kürze ein Geldgeschenk von 4000 Euro. Die Voraussetzungen für diese Regelung werden zurzeit noch erarbeitet.

h. Banken
Auch die Banken ergreifen Maßnahmen. Kleinere Unternehmen mit einer Finanzierung bis zu 2,5 Millionen Euro können ein halbes Jahr Aufschub bei der Tilgung ihrer Darlehen erhalten. Das haben ABN AMRO, ING, Rabobank, die Volksbank und die Triodos Bank vereinbart, wie die Niederländische Vereinigung von Banken (NVB – Nederlandse Vereniging van Banken) am 19. März 2020 mitteilte. Die Banken beraten noch über Maßnahmen für größere Betriebe, mit einer Finanzierung von über 2,5 Millionen Euro. „Es handelt sich hierbei um eine Minimalregelung, bei der Banken zusätzliche maßgeschneiderte Lösungen für Geschäftskunden liefern können,“ so die NVB.

Bitte nehmen Sie bei Fragen und juristischen Rat hinsichtlich der Folgen der Corona-Krise für Ihre eigene Betriebsführung Kontakt auf mit:
German Desk Ekelmans & Meijer Advocaten
Kontakt Herr R. Kütemann (Rechtsanwalt/ Advocaat)
T: +31 6 21 21 20 80

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