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NIS2-Richtlinie: Tipps zur Vorbereitung Ihrer Organisation auf diese neue Verordnung

NIS2-Richtlinie: Tipps zur Vorbereitung Ihrer Organisation auf diese neue Verordnung 525 400 Ekelmans Advocaten
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Die NIS2-Richtlinie wird bald in den Niederlanden in Kraft treten. Sie ist die Nachfolgerin der NIS-Richtlinie und konzentriert sich auf Risiken, die Netzwerk- und Informationssysteme bedrohen, wie z. B. Cybersicherheitsrisiken. Organisationen, die unter die NIS2-Richtlinie fallen, müssen  dann die Sorgfalts- und Meldepflicht einhalten. In diesem Blog erörtert die Rechtsanwältin Anne-Mieke Dumoulin-Siemens, was die Richtlinie beinhaltet, was sie für Ihr Unternehmen bedeutet und welche Vorbereitungen Sie bereits treffen können.

Cybersicherheit verdient Aufmerksamkeit

Unternehmen werden mit der zunehmenden Digitalisierung und Cybervorfällen konfrontiert. Auf EU-Ebene wird den Herausforderungen der Cybersicherheit mit einer Reihe von neuen Vorschriften begegnet. So gibt es beispielsweise die NIS2-Richtlinie schon seit einiger Zeit. Die Netz- und Informationssicherheitsrichtlinie 2 (NIS2) zielt darauf ab, die Cybersicherheit und die digitale Widerstandsfähigkeit von Organisationen in den EU-Mitgliedstaaten zu verbessern. Die NIS2-Richtlinie enthält Mindestanforderungen und muss bis zum 17. Oktober 2024 in niederländisches Recht umgesetzt werden. Sobald die niederländische Gesetzgebung in Kraft tritt, müssen die in der Richtlinie genannten Sektoren die Verpflichtungen der NIS2-Richtlinie erfüllen, da diese dann in der niederländischen Gesetzgebung festgelegt werden.

Die NIS2-Richtlinie hat einen breiten Anwendungsbereich

Die NIS2-Richtlinie gilt für eine Vielzahl von Sektoren, wie z. B. das Gesundheitswesen, Verkehrsunternehmen und Energieversorger. Aber auch Supermärkte, Wasserwirtschaftsunternehmen und Digitalanbieter sollten sich auf die Verpflichtungen der NIS2-Richtlinie vorbereiten. In der NIS2-Richtlinie ist die Rede von  Sektoren „mit hoher Kritikalität“ und  „sonstigen kritischen“ Sektoren. Es gibt 11 Sektoren mit hoher Kritikalität: Energie, Verkehr, Banken, Finanzmarktinfrastruktur, Gesundheitswesen, Trinkwasser, Abwasser, digitale Infrastruktur, Verwaltung von IKT-Diensten, Regierung und Raumfahrt. Darüber hinaus gibt es in der NIS2-Richtlinie sieben sonstige kritische Sektoren: Post- und Kurierdienste, Abfallwirtschaft, chemische Industrie, Lebensmittelindustrie, verarbeitende Industrie, digitale Anbieter und Forschung. Organisationen, die unter einen dieser Sektoren fallen, müssen Maßnahmen zum Risikomanagement ergreifen und die Anforderungen an die Berichterstattung zur Cybersicherheit erfüllen.

 Wie können Sie feststellen, ob Ihre Organisation unter die NIS2-Richtlinie fällt?

Die Organisation muss zu einem der Sektoren mit hoher Kritikalität oder sonstigen kritischen Sektoren gehören. Außerdem ist es wichtig, wie groß die Organisation ist und ob sie eine Schlüsselrolle in der Gesellschaft spielt. Wenn sich herausstellt, dass die NIS2-Richtlinie anwendbar ist, müssen Sie prüfen, ob Ihre Organisation eine „wesentliche Organisation“ oder eine „wichtige Organisation“ ist. Die Regierung hat eine Selbsteinschätzung NIS 2 Self-assessment NL (regelhulpenvoorbedrijven.nl) vorbereitet. Mit dieser Selbsteinschätzung können Sie feststellen, ob die NIS2-Richtlinie auf Ihre Organisation zutrifft.

Um welche Maßnahmen geht es?

Kurz gesagt: Organisationen sollten geeignete technische, betriebliche und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Cybersicherheit und digitale Widerstandsfähigkeit ihrer Organisation zu verbessern. Unternehmen sollten Cyberrisiken ermitteln und das Sicherheitsniveau ihrer Netze und Informationssysteme entsprechend anpassen. So sollte beispielsweise ein großes Unternehmen, das hohen Risiken ausgesetzt ist, mehr Maßnahmen ergreifen als ein kleines Unternehmen, bei dem die Wahrscheinlichkeit eines Vorfalls mit großen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen gering ist. Zu den Maßnahmen für die Cybersicherheit sollten der Umgang mit Zwischenfällen, das Back-up-Management, die Sicherheit der Lieferkette, die Cyber-Hygiene, die Schulung des Personals, sowie Zugangsrichtlinien und Maßnahmen zur Messung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen gehören.

Welche weiteren Verpflichtungen ergeben sich aus der NIS2-Richtlinie?

Governance

Die NIS2-Richtlinie überträgt die Verantwortung für Cyber-Maßnahmen auf die Geschäftsleitung. Die Leitungsorgane von wesentlichen und wichtigen Organisationen müssen die Sicherheitsmaßnahmen genehmigen und deren Umsetzung überwachen. Die Mitglieder der Geschäftsleitung können bei Verstößen gegen die Sicherheitspflichten persönlich haftbar gemacht werden. Die Mitglieder der Geschäftsleitung müssen geschult werden, damit sie ausreichende Kenntnisse erwerben, um Cyber-Risiken zu erkennen und deren Folgen abzuschätzen.

Meldepflichten/Meldepflicht

Wesentliche und wichtige Organisationen müssen jeden Vorfall, der erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung ihrer Dienstleistungen hat, unverzüglich melden. Dazu zählen Vorfälle, die zu einer erheblichen Störung des Betriebs der Dienste oder zu finanziellen Verlusten für die betroffene Organisation führen oder führen können. Oder ein Vorfall, der anderen (juristischen) Personen erheblichen materiellen oder finanziellen Schaden zufügt oder zufügen kann. Eine erste Meldung muss innerhalb von 24 Stunden an die zuständigen Behörden erfolgen, gefolgt von einer Aktualisierung innerhalb von 48 Stunden nach der ersten Meldung. Beachten Sie, dass eine Meldung auch erforderlich ist, wenn ein Vorfall erhebliche Folgen haben kann.

Welche Vorbereitungen können Organisationen im Vorfeld treffen?

Die Regierung ist dabei, die NIS2-Richtlinie in niederländisches Recht zu übertragen. Ein Gesetzentwurf ist noch nicht veröffentlicht worden. Im Moment ist nur klar, welche Mindestanforderungen erfüllt werden müssen, da diese aus der NIS2-Richtlinie hervorgehen.

Bis zur Verankerung in den nationalen Rechtsvorschriften könnten Sie bereits Folgendes tun:

  • Bestimmen Sie anhand der NIS2-Selbstbewertung, ob Ihre Organisation unter die NIS2-Richtlinie fällt;
  • Erfassen Sie, inwieweit der Vorstand seinen Governance-Pflichten nachkommt;
  • Überprüfen Sie die Qualität der bestehenden technischen, betrieblichen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen, einschließlich der Überwachungsmechanismen;
  • Überprüfen Sie, ob Ihre Organisation die Melde- und Mitteilungspflichten erfüllen kann.

Fragen oder Ratschläge zur NIS2-Richtlinie und ihrer Umsetzung?

Wenn Sie weitere Erläuterungen zu den Governance-Verpflichtungen benötigen oder Fragen zu den Meldepflichten und Meldeanforderungen haben, wenden Sie sich bitte an Anne-Mieke Dumoulin-Siemens.

Möchten Sie mehr über Cybersicherheit erfahren?

Organisationen verfügen über eine Vielzahl vertraulicher Informationen. Die Verarbeitung von (speziellen) personenbezogenen Daten nimmt zu. Mehr und mehr Geschäftsinformationen sind auch digital verfügbar. Alle diese Daten Gold wert. Gelangen die Daten in die Hände der falschen Personen, kann dies zu kostspieligen Geschäfts- und Rufschädigungen führen. Vertrauliche Informationen innerhalb eines Unternehmens werfen manchmal heikle Fragen auf. Unsere Experten für Cybersicherheit beraten zu den Auswirkungen der Cybersicherheit auf den Geschäftsbetrieb.

Der Autor

Anne-Mieke Dumoulin-Siemens hat sich auf Wirtschafts- und Datenschutzrecht spezialisiert. Sie ist eine fachkundige Gesprächspartnerin für (internationale) Wirtschaftsunternehmen und Non-Profit Organisationen. Ihre Mandanten schätzen ihre praktische, wirtschaftlich gediegene juristische Beratung.

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt: wie Sie hierbei die Vorteile des deutschen Rechts geschickt nutzen können

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt: wie Sie hierbei die Vorteile des deutschen Rechts geschickt nutzen können 525 400 Ekelmans Advocaten
Eigendomsvoorbehoud
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Für Unternehmen, die aus den Niederlanden nach Deutschland exportieren (oder umgekehrt), kann es einen großen Unterschied machen, ob sie einen Eigentumsvorbehalt nach niederländischem oder deutschem Recht vereinbaren. Die Vereinbarung eines deutschen verlängerten Eigentumsvorbehalts führt nämlich zu einem besseren Regress im Falle des Konkurses eines Käufers (Abnehmers). In diesem Blog erörtert Rechtsanwalt Sjoerd Aelen den niederländischen und den deutschen Eigentumsvorbehalt und die Möglichkeiten, wie Unternehmen einen Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht nutzen können. Was ist dabei zu  beachten?

Was ist ein Eigentumsvorbehalt?

Nach niederländischem Recht erlischt der Eigentumsvorbehalt, wenn der Käufer die gelieferte Ware zu einer neuen Ware verarbeitet hat.[1] Ein sogenannter „verlängerter Eigentumsvorbehalt“, bei dem der Verkäufer auch dann Eigentümer der Ware bleibt, wenn sie zu einer neuen Sache verarbeitet wird, ist nach niederländischem Recht nicht möglich.[2]  Die Wahrscheinlichkeit, dass ein geliefertes Produkt zu einer neuen Sache verarbeitet wird, stellt daher ein Risiko für den Verkäufer dar. Ein deutscher Hersteller von Molkepulver (ein Nebenprodukt der Käseherstellung, das zu Nahrungsergänzungsmitteln verarbeitet wird) hat dies kürzlich auf schmerzhafte Weise erfahren müssen: auf der Grundlage des niederländischen Rechts kam es zu einer Warenverarbeitung, weil der Käufer das Molkepulver bereits zu WPC80 (einem Proteinshake für Kraftsportler) verarbeitet hatte. Damit verlor der deutsche Hersteller seinen Eigentumsvorbehalt und konnte die gelieferten Produkte im Konkurs des Käufers nicht zurückfordern.[3] Das entsprechende Urteil finden Sie hier.

Der Eigentumsvorbehalt erlischt nach niederländischem Recht auch, wenn eine Sache Bestandteil einer anderen Sache wird, d.h. wenn eine kleinere, selbständige Sache Bestandteil einer anderen (größeren) Sache wird (Artikel 14, Absatz 1, Buch 5 BW).[4] Als Beispiel könnte man ein geliefertes Ersatzteil für eine Maschine nehmen. Da es Teil einer Hauptsache (der Maschine) wird, geht das Eigentum automatisch auf den Eigentümer der Hauptsache über.[5] Der niederländische Eigentumsvorbehalt bietet keine Abhilfe für diese Situation, da der verlängerte Eigentumsvorbehalt in den Niederlanden nicht bekannt ist. Das deutsche Recht bietet jedoch diese Möglichkeit.

Was bedeutet der verlängerte Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht?

Der Verkäufer, der einen Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht vereinbart, ist besser geschützt, als er nach niederländischem Recht wäre. Nach deutschem Recht ist es nämlich möglich, einen verlängerten Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren. Dadurch werden die finanziellen Interessen des Verkäufers noch stärker geschützt, da der Verkäufer im Miteigentümer der neuen Sache (im Falle der Weiterverarbeitung, Verbindung oder Vermischung) wird, und zwar in Höhe des Wertanteils seiner unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren. [1]

Darüber hinaus kennt das deutsche Recht auch die Möglichkeit, den Eigentumsvorbehalt bei Weiterlieferung, usw. mit einer Vorausabtretung zu kombinieren. Der Eigentumsvorbehalt wird damit mit einer Abtretung einer Forderung zur Sicherheit verbunden. Konkret gestattet der Verkäufer der beweglichen Sache dem Käufer, auch wenn er die Waren noch nicht gezahlt hat, die Weiterlieferung an einen Dritten. Dabei vereinbaren Verkäufer und Käufer im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts, dass der Anspruch des Verkäufers auf Zahlung auf Grund dieses  Eigentumsvorbehalts, der im Falle der Weiterlieferung, Weiterverarbeitung, usw. erlischt, durch die Sicherungsabtretung der Forderung, gesichert wird. Die Abtretung ist somit eine zusätzliche Sicherheit für den Verkäufer, dass seine Forderung, die er eigentlich dem Käufer gegenüber hat und die der Käufer durch die Weiterlieferung an den Dritten erwirbt,  erfüllt werden. Auf die Vorausabtretung zur Sicherung werde ich in diesem Blog nicht weiter eingehen.

[1] Durch die Weiterverarbeitung, Vermischung, usw.  wird nach deutschem Recht, anders als nach niederländischem Recht zwar eine neue Sache geschaffen, aber das bestehende Eigentumsrecht führt zu einem Teileigentum an der neuen Sache (§ 947 BGB).

Worauf sollten Sie als Verkäufer achten, wenn Sie einen verlängerten Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht vereinbaren wollen?

Deutscher Verkäufer und niederländischer Käufer

Wenn es einen deutschen Verkäufer und einen niederländischen Käufer gibt, kann die Verwendung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts nach deutschem Recht (§ 449 BGB) eine Lösung für den Verkäufer sein, um das Risiko der Weiterlieferung, Weiterverarbeitung, Verbindung, Vermischung zu vermeiden. Sehr wichtig ist dabei, dass die Sache bereits in Deutschland an den niederländischen Käufer geliefert worden sein muss. Dies führt nämlich dazu, dass das deutsche Sachenrecht anwendbar ist (Art. 128 Absatz 1, Buch 10 BW). In der Praxis kann dies für einen deutschen Verkäufer durch eine Lieferung „ab Werk“ erreicht werden, bei der der Käufer die Ware an dem Ort entgegennimmt, an dem sie sich in Deutschland befindet (Fabrik, Warenlager, Lagerhaus).

Niederländischer Verkäufer und deutscher Käufer

Wenn es sich um einen niederländischen Verkäufer und einen deutschen Käufer handelt, können die Parteien vereinbaren, dass der Eigentumsvorbehalt des Bestimmungslandes (Deutschland) gilt (Art.128 Absatz 2, Buch 10 BW). Die Parteien können dann einen erweiterten Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht im Vertrag vereinbaren oder ihn in die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnehmen. Wenn dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschieht, sollte der Käufer über diese Abweichung der Rechtswahl bei den wahrscheinlich dem niederländischen Recht unterliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen informieren, um zu vermeiden, dass diese Klausel als überraschende Klausel (§ 305c BGB) gewertet werden könnte und damit nach deutschem Recht unwirksam wäre. Wichtig ist dabei, dass eine Ausfuhr aus den Niederlanden und eine tatsächliche Einfuhr der Waren nach Deutschland vorliegt. Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt bei einem rein nationalen Kauf, bei dem die Ware die Landesgrenzen nicht verlässt, ist nicht möglich.

Worauf sollten Sie als Verkäufer achten, wenn Sie einen verlängerten Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht nutzen wollen?

Mit einem deutschen verlängerten Eigentumsvorbehalt nutzen Sie als Lieferant geschickt die Vorteile, die das deutsche Recht zu bieten hat. Dabei sind einige Punkte wichtig:

  • Achten Sie darauf, dass Sie den verlängerten Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht richtig formulieren. Es muss klar sein, dass das Eigentum an den Waren so lange vorbehalten bleibt, bis der Käufer alle seine Zahlungsverpflichtungen (einschließlich etwaiger Zinsen und Kosten) erfüllt hat.
  • Legen Sie fest, dass der verlängerte Eigentumsvorbehalt ausdrücklich dem deutschen Recht unterliegt. Die Anwendung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts nach deutschem Recht hat nicht zur Folge, dass der gesamte Vertrag deutschem Recht unterliegt. Für den verbleibenden Teil des Vertrages kann vereinbart werden, dass niederländisches Recht gilt.
  • Wenn Sie beabsichtigen, einen verlängerten Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen, müssen Sie sicherstellen, dass Sie dem Käufer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor oder während des Vertragsabschlusses ordnungsgemäß zur Verfügung stellen und sie für anwendbar erklären. Die AGB sollten in einer Sprache abgefasst sein, die die andere Partei versteht. Auf diese Weise weiß der Kunde genau, woran er ist, und man vermeidet Missverständnisse. Dies muss nicht unbedingt die Umgangssprache der anderen Partei sein, sondern kann z. B. auch die Sprache sein, in der die Vertragsverhandlungen geführt und der Vertrag abgefasst wurde.

Geschäfte in den Niederlanden machen

Das German Desk-Team von Ekelmans Advocaten ist auf die rechtliche Beratung und Begleitung von niederländischen- und deutschsprachigen Mandanten bei grenzüberschreitenden Aktivitäten spezialisiert. Arbeitet Ihr deutsches Unternehmen mit einem niederländischen Unternehmen zusammen? Oder möchten Sie mit Ihrem niederländischen Unternehmen in Deutschland Geschäfte machen? Dann nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

[1] Dies ist nicht der Fall, wenn die Kosten der Weiterverarbeitung dies aufgrund ihres geringen Umfangs nicht rechtfertigen (Art. 16 Absatz 2, Buch 5 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches – Burgerlijk Wetboek, BW)

[2] Vgl. Artikel 16 Absatz 2, Buch 5 BW

[3] Landgericht Gelderland, 30. November 2022 (ECLI:NL:RBGEL:2022:6645).

[4] Das Gleiche gilt, wenn das kleinere Grundstück mit einem größeren Grundstück, das einem anderen gehört, zusammengelegt wird, (siehe Artikel 15, Buch 5 BW)

[5] Dies ist nicht der Fall, wenn kein Hauptfall festgestellt werden kann (Art. 14 Absatz 2, Buch 5 BW)

Eine neue (vorläufige) Regelung zur Turboliquidation

Eine neue (vorläufige) Regelung zur Turboliquidation 525 400 Ekelmans Advocaten
Auflösung einer juristischen Person
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Die Turboliquidation, die vereinfachte Auflösung einer juristischen Person, gibt es nur in den Niederlanden. In anderen Ländern wie Deutschland oder England hat ein Geschäftsführer diese Möglichkeit nicht. Bei ‘niederländischen’ Geschäftsführern ist es im Übrigen ein begehrtes Instrument: 2022 fanden 36.456 (!) Turboliquidationen statt. Es stellt sich die Frage, ob das `Tijdelijke Wet Transparantie Turboliquidatie´ (Vorläufiges Turboliquidation Transparenzgesetz) diesen Geschäftsführern die Suppe versalzen wird. Am 15. November 2023 trat das (auf den ersten Blick restriktive) Vorläufige Turboliquidations-Transparenzgesetz in Kraft. Wird die Turboliquidation für den Geschäftsführer einer niederländischen BV oder NV dann noch immer von Interesse sein?

Das schnelle und einfache Liquidieren einer juristischen Person wird bald (teilweise) eingeschränkt. Am 14. März 2023 hat die Erste Kammer (vergleichbar dem Bundesrat) nämlich dem Gesetzesentwurf `Tijdelijke wet transparantie turboliquidatie´ zugestimmt. Grund für dieses Gesetz soll die Tatsache gewesen sein, dass die Turboliquidation durch den Ausbruch der Corona-Pandemie betrugsanfälliger geworden ist. Ziel des Gesetzes ist es, Gläubigern, die derzeit nach einer Turboliquidation im Ungewissen gelassen werden, mehr Transparenz zu bieten. Das Gesetz hat eine Laufzeit von zwei Jahren, und es besteht die Option, es um weitere zwei Jahre zu verlängern. Am 15. November 2023 trat das Vorläufige Turboliquidations-Transparenzgesetz in Kraft.

Die Turboliquidation ist ein Instrument, das es im Ausland nicht gibt. Holdings aus z.B. Deutschland oder England gebrauchen dieses Instrument gerne, um ihre niederländische Unternehmen auf eine einfache Weise umzustrukturieren oder aufzulösen.

Wie wirkt Turboliquidation eigentlich?

Die heutigen Voraussetzungen für eine Turbo-Liquidation einer Gesellschaft sind einfach. In jedem Fall muss es sich um eine Situation handeln, in der die Gesellschaft kein Vermögen mehr hat (also kein Inventar, keine liquiden Mittel und auch keine offenstehenden Forderungen). Die Geschäftsführer erreichen dies, indem sie die Gesellschaft vor der Turboliquidation ‘leer machen’. Anschließend können die Gesellschafter einen Auflösungsbeschluss fassen, womit die Gesellschaft aufgelöst wird. Normalerweise beginnt dann die Phase der Liquidation des Nachlasses. Bei einer Turboliquidation wird diese Phase überschlagen, da die Gesellschaft bereits „leer“ gemacht wurde. Die Gesellschaft hört darum sofort auf zu bestehen.

Was ändert sich für den Geschäftsführer der Gesellschaft?

Die bestehenden Voraussetzungen für die Turboliquidation einer Gesellschaft verändern sich nicht. Aber: der Geschäftsführer muss jetzt einige zusätzliche Handlungen vornehmen. Nur die Meldung der Turboliquidation bei der `Kamer van Koophandel` (Handelskammer) ist nicht mehr ausreichend. Der Geschäftsführer muss nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes nämlich auch ergänzende Dokumente einreichen und die Gläubiger informieren:

  • eine Bilanz und eine Übersicht über das Vermögen und die Verpflichtungen der Gesellschaft über das Jahr, in dem die juristische Person aufgelöst worden ist und über das vorhergehende Geschäftsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Auflösung von diesem Jahr noch kein Jahresabschluss erstellt worden ist;
  • eine Beschreibung der Ursachen für das Fehlen von Vermögen;
  • eine Beschreibung, wie das Vermögen der Gesellschaft zu Geld gemacht und wie der Ertrag verteilt worden ist;
  • eine Erläuterung der Gründe, warum der (die) Gläubiger ganz oder teilweise keine Zahlungen erhalten haben.

Darüber hinaus muss die Geschäftsführung die Jahresabschlüsse der vorhergehenden Geschäftsjahre deponieren, falls sie dies noch nicht getan hat. Außerdem muss die Geschäftsführung die Gläubiger über die Tatsache informieren, dass sie die Dokumente bei der ´Kamer van Koophandel` deponiert hat und die juristische Person liquidiert wurde.

Die Idee hinter diesen Verpflichtungen ist es, die Gläubiger so schnell wie möglich von der Liquidation zu informieren. Wenn die Geschäftsführung diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist dies ein Wirtschaftsdelikt, auf das eine Strafe von maximal sechs Monaten Haft, eine gemeinnützige Arbeit oder eine Geldstrafe in Höhe von maximal € 22.500,- steht.

Was ist, wenn Gläubiger benachteiligt wurden?

Wenn sich später herausstellt, dass Geschäftsführer einen oder mehrere Gläubiger durch die Liquidation benachteiligt haben, kann das Landgericht den Geschäftsführern ein Verbot zur Ausübung einer Geschäftsführertätigkeit von maximal fünf Jahren auferlegen. Dazu muss eine Situation vorliegen, in der:

  • die Geschäftsführer nicht die erforderlichen Dokumente bei der ‘Kamer van Koophandel’ hinterlegt und die Gläubiger nicht über die Liquidation informiert haben;
  • die Geschäftsführer im Vorfeld der Turboliquidation bewusst Handlungen vorgenommen haben, mit denen einer oder mehrere Gläubiger benachteiligt wurden;
  • die Geschäftsführer bereits zuvor zweimal an einem Konkurs oder einer Turboliquidation beteiligt waren und ihnen dies persönlich zugerechnet werden kann.

Die Turboliquidation bleibt trotz der neuen Anforderungen ein nützliches Instrument

Durch das neue Gesetz unterliegt die Turboliquidation einigen zusätzlichen Anforderungen. Dennoch bleibt die Turboliquidation eine günstige Art, juristische Personen aufzulösen oder Gesellschafter müssen sich daher auch nicht durch diese neuen Anforderungen aufhalten lassen. Das Gesetz soll Mißbrauch bekämpfen und nicht Gesellschafter abhalten, die in aller Ehrlichkeit eine schnelle Auflösung vornehmen möchten.

Beabsichtigen Sie, in nächster Zeit eine juristische Person aufzulösen? Und möchten Sie mehr Informationen über eine Turboliquidation erhalten? Oder haben Sie andere Fragen zum niederländischen Unternehmensrecht? Nehmen Sie dann gerne Kontakt für ein unverbindliches Beratungsgespräch mit mir auf.

Mit dieser Infografik erfahren Sie, welche Schritte Sie bei der Auflösung einer juristischen Person durchlaufen.

Mehr Informationen zum Unternehmensrecht?

Unsere Rechtsanwälte arbeiten in ihren fachspezifischen Teams gerne mit Ihnen zusammen. Sie kennen Ihre Bedürfnisse und verfügen über die notwendige Expertise, um schnell und gezielt (to the point) mit Ihnen mitzudenken und Sie zu beraten.

Der Autor

Pim Lieffering ist im Unternehmensrecht tätig. Er beschäftigt sich mit allen Aspekten des Unternehmensrechts, vom Aufstellen eines Vertrages bis hin zum Prozessieren bei Wirtschaftsverträgen, aber auch mit der Begleitung von Fusionen und Übernahmen. Bekommt Pim Lieffering ein Problem vorgelegt, hat er immer auch das große Ganze im Blick. Indem er etwas weiter schaut, überrascht er seine Mandanten oft mit kreativen Lösungen.

Anne-Mieke Dumoulin-Siemens hielt auf dem Frühjahrsseminar der DNRV einen Vortrag über Gesellschaftsrecht

Anne-Mieke Dumoulin-Siemens hielt auf dem Frühjahrsseminar der DNRV einen Vortrag über Gesellschaftsrecht 640 480 Ekelmans Advocaten
Anne-Mieke presenteert
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Im Rahmen des DNRV-Frühjahrsseminars 2023 erhielten die Teilnehmer an einem besonderen Ort, nämlich bei Crashtest Service in Münster, einen Crashkurs im Gesellschaftsrecht. Gemeinsam mit Manfred Richter hielt Anne-Mieke Dumoulin-Siemens einen Vortrag über die Grundzüge des deutschen sowie des niederländischen Gesellschaftsrechts.

Anne-Mieke Dumoulin-Siemens und Manfred Richter (Alpmann Fröhlich) verglichen in einem gut verständlichen Duo-Vortrag die verschiedenen Rechtsformen aus deutscher und niederländischer Sicht.

Neben dem Vortrag von Anne-Mieke Dumoulin-Siemens und Manfred Richter sprach Dr. Marcus Meyer-Erdmann (Europäisches Handelsinstitut, Brüssel) über die grenzüberschreitende Unternehmensmobilität. Dr. Yorick Ruland und Dr. Ruth Büchl-Winter (Görg Rechtsanwälte) gaben einen Überblick über die Modernisierung der Personengesellschaften in Deutschland. Dies war die größte Änderung des Gesellschaftsrechts in den letzten Jahren.

Das Frühjahrsseminar fand wieder einmal an einem besonderen Ort statt: bei Crashtest Service in Münster, dem Dienstleister, wenn es um Crashtests für die Unfallrekonstruktion oder Standard-Crashtests geht. Auf der 30.000 m² großen Crashtest-Anlage werden Verkehrsunfälle realitätsnah rekonstruiert, Fahrzeugschutzsysteme, Anti-Terror-Systeme und Stützkonstruktionen im Straßenverkehr getestet.

Der Tag endete mit einer Präsentation von Crashtest Service, einem Rundgang und einer Vorführung. Und neben dem fachspezifischen Programm gab es später beim geselligen Umtrunk (Borrel) auch genügend Zeit für den persönlichen Austausch.

Über die Seminare des DNRV

Der DNRV veranstaltet zweimal im Jahr ein Seminar, abwechselnd in Deutschland und in den Niederlanden. Bei diesen Seminaren handelt es sich um hochkarätige fachliche und praxisorientierte Veranstaltungen. Rechtliche Themen werden meist von Experten aus dem Kreis der Mitglieder vorgetragen. Für praktische Themen lädt der DNRV Referenten aus Industrie, Ministerien und Behörden, wissenschaftlichen Einrichtungen oder Gerichten ein. In den Seminaren wird eine Vielzahl von Themen jeweils aus niederländischer und deutscher Sicht beleuchtet.

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Unternehmer, die mit Deutschland Geschäfte machen, werden oft mit rechtlichen und kulturellen Unterschieden konfrontiert. Zum Beispiel bei Rechtsstreitigkeiten, der Gestaltung von Verträgen, der Gründung eines Unternehmens, der Einstellung von Mitarbeitern und dem Eingehen von Partnerschaften. Unser spezialisiertes Team von Rechtsanwälten hilft Ihnen, in Deutschland erfolgreich Geschäfte zu machen.

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Anne-Mieke Dumoulin-Siemens hat sich auf Wirtschafts- und Datenschutzrecht spezialisiert. Sie ist eine fachkundige Gesprächspartnerin für (internationale) Wirtschaftsunternehmen und Non-Profit Organisationen. Ihre Mandanten schätzen ihre praktische, wirtschaftlich gediegene juristische Beratung.

Robert und Anne-Mieke nahmen als Gastredner an einem Vortrag speziell für Unternehmensberater:innen und Exportmanager:innen

Robert und Anne-Mieke nahmen als Gastredner an einem Vortrag speziell für Unternehmensberater:innen und Exportmanager:innen 525 390 Ekelmans Advocaten
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Am Dienstag, den 21. März 2023, nahmen unsere Kollegen Robert Kütemann und Anne-Mieke Dumoulin-Siemens als Gastredner an einem Vortrag speziell für Unternehmensberater:innen und Exportmanager:innen, die österreichische Unternehmer:innen beim Export rund ums Auslandsgeschäft professionell begleiten, teil.

Am Dienstag, den 21. März 2023, nahmen unsere Kollegen Robert Kütemann und Anne-Mieke Dumoulin-Siemens als Gastredner an einem Vortrag speziell für Unternehmensberater:innen und Exportmanager:innen, die österreichische Unternehmer:innen beim Export rund ums Auslandsgeschäft professionell begleiten, teil.

Eine zentrale Frage dabei war, welche rechtlichen Aspekte Unternehmer berücksichtigen sollten. Robert Kütemann und Anne-Mieke Dumoulin-Siemens referierten über den niederländischen Arbeitsmarkt und das niederländische Gesellschaftsrecht.

Dieser Länderworkshop (Webinar) ist Teil des Exportlehrgangs, der gemeinsam von der AUßENWIRTSCHAFT Austria der Wirtschaftskammer Österreich und dem Wiener Bildungsinstitut UBIT Akademie Incite, entwickelt wurde. Die AUßENWIRTSCHAFT AUSTRIA ist die Internationalisierungs- und Innovationsagentur der österreichischen Wirtschaft.

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Nützliche ‘tools‘ aus dem niederländischen Zivilprozessrecht für jeden deutschen Rechtsanwalt

Nützliche ‘tools‘ aus dem niederländischen Zivilprozessrecht für jeden deutschen Rechtsanwalt 1200 720 Ekelmans Advocaten
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Die Deutsch-Niederländische Rechtsanwaltsvereinigung (DNRV) hat am 16. September anlässlich ihres 25-jährigen Bestehens eine Festschrift herausgegeben. Daan Spoormans hat für die Festschrift einen Beitrag im Bereich Zivilprozessrecht geliefert.

In seinem Artikel erläutert er, warum „Werkzeuge“ des niederländischen Zivilprozessrechts, insbesondere ein dinglicher Arrest (conservatoir beslag) und der Antrag auf Einsichtnahme in Dokumente (inzagevordering ex artikel 843a Rv), auch in solchen Fällen von Nutzen sein können, die nichts mit der niederländischen Rechtssphäre zu tun haben.

Zum Beispiel können sie in einem zivilrechtlichen Streit nach deutschem Recht, für den ein deutsches Gericht ausschließlich zuständig ist, zwischen zwei deutschen Parteien, die keine Niederlassung in den Niederlanden haben, angewandt werden, wenn es in den Niederlanden befindliches Vermögen betrifft. Der deutschsprachige Beitrag von Daan kann hier abgerufen werden.

Download der deutschsprachige Beitrag ‘Ein oranger Hammer als Rüstzeug für jeden deutschen Rechtsanwalt‘.

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Unser internationales German Desk Team von Advocaten und Rechtsanwält*innen ist spezialisiert auf die Rechtsberatung und Begleitung von niederländisch- und deutschsprachigen Mandanten bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten. Wir kennen das niederländische und auch das deutsche Recht, so dass wir Syndikusanwält*innen der Unternehmen und niederländischen Advocaten erläutern können, wo die Unterschiede sind.

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Ekelmans Advocaten ernennt Daan Spoormans zum Partner

Ekelmans Advocaten ernennt Daan Spoormans zum Partner 2085 2441 Ekelmans Advocaten
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Daan Spoormans ist zum 1. Januar 2022 zum Partner/Anteilseigner in der Kanzlei Ekelmans Advocaten N.V. ernannt worden. Er ist auf Wirtschafts- und Vertragsrecht spezialisiert. Er steht Unternehmen und Versicherungen bei komplizierten Streitigkeiten vertraglicher Natur bei. Außerdem berät Daan Spoormans Geschäftsführer, denen eine nicht ordnungsgemäße Geschäftsführung vorgeworfen wird.

Partner Corporate / German Desk Robert Kütemann hierzu: „Daan Spoormans Partnerschaft bedeutet für uns eine echte Verstärkung für unsere Wirtschaftspraxis. Daan Spoormans verfügt über eine ausgeprägt juristische und gleichzeitig strategische Sichtweise. Seit vielen Jahren unterstützt er das von den Mandanten sehr geschätzte Corporate Team unserer Kanzlei. Da Daan Spoormans sowohl Unternehmen als auch Versicherungen zu seinen Mandanten zählt, passt seine Ernennung ausgezeichnet zu unserer auf Insurance & Corporate spezialisierten Kanzlei. Wir freuen uns über die Ernennung von Daan Spoormans zum Partner“.

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Die Verwendung der Gesichtserkennung durch den Arbeitgeber: Ist das wirklich erlaubt?

Die Verwendung der Gesichtserkennung durch den Arbeitgeber: Ist das wirklich erlaubt? 2560 1707 Ekelmans Advocaten
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Immer öfter setzen Unternehmen die Gesichtserkennung zur Identifizierung und Verifizierung von Mitarbeitern in der Zutrittskontrolle ein. Die niederländische Allgemeine Datenschutzverordnung (AVG) enthält Regeln für die Verarbeitung dieser sogenannten biometrischen Personendaten.

Das Ausführungsgesetz (UAVG) enthält hierzu nähere Bestimmungen. Es ist fraglich, inwieweit Arbeitgeber angesichts dieser Datenschutzbestimmungen diese biometrischen Personendaten von Arbeitnehmern nutzen können.

Was sind biometrische Daten?

Die AVG klassifiziert die Daten aus der Gesichtserkennung als biometrische Personendaten. Biometrische Daten sind Daten, die das Ergebnis einer spezifischen technischen Verarbeitung von physischen, physiologischen oder Verhaltensmerkmalen einer Person sind (Art. 4 Abs. 14 AVG). Kurz gesagt, es handelt sich um Daten, die die Identifizierung einer Person ermöglichen oder eine Identität bestätigen.

Verbot laut AVG

Nach Ansicht des Gesetzgebers stellt die Verarbeitung der Gesichtserkennung zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung eine große Gefahr für die Grundrechte und -freiheiten der betroffenen Personen dar. Neben der Identität kann nämlich auch aus bestimmten Körpermerkmalen abgeleitet werden, wie z. B. der Gesundheitszustand von jemanden ist. Diese biometrischen Personendaten unterliegen daher strengen Regeln. Hauptregel in Bezug auf besondere personenbezogene Daten ist, dass deren Verarbeitung verboten ist, es sei denn, mindestens eine der in der AVG ausdrücklich genannten Ausnahmen ist erfüllt (Art. 9 AVG).

Es ist laut AVG verboten, es sei denn …

Die AVG sieht eine Reihe von Ausnahmen vor, von denen zwei im Zusammenhang mit der Gesichtserkennung von Bedeutung sind. Ein Beispiel für eine solche Ausnahme ist die Situation, in der die betroffene Person ihre Einwilligung zur Verarbeitung ihrer persönlichen Daten gegeben hat. Laut Gesetzgeber muss diese Zustimmung jedoch „aus freiem Willen“ erteilt worden sein und muss auf einfache Weise widerrufen werden können. Diese Voraussetzung der „aus freiem Willen“ erteilten Zustimmung wird jedoch in einem Arbeitgeber-/Arbeitnehmer-Verhältnis kaum jemals erfüllt sein. Denn der Gesetzgeber hat hierzu erklärt: „Gerade im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wird der Arbeitnehmer jedoch in der Praxis kaum seine Zustimmung verweigern können, zumal wenn der Zugang zu bestimmten Orten für die Ausübung der Tätigkeiten erforderlich ist, insbesondere der Zugang zu bestimmten Orten, Gebäuden, Ausrüstung und Informationssystemen“.

Eine weitere Ausnahme betrifft die Gesichtserkennung, die aus Gründen des besonderen öffentlichen Interesses erforderlich ist. So gilt beispielsweise das Verbot der Verarbeitung biometrischer Daten nicht, wenn die Verarbeitung für Echtheitsprüfung oder Sicherheitszwecke erforderlich ist. Dies unterliegt jedoch einer strengen Prüfung. Laut Gesetzgeber ist dies für solche Situationen gedacht, in denen Gebäude oder Informationssysteme ein so hohes Maß an Schutz erfordern, dass dies mit Hilfe der Biometrie geschehen muss.

Darüber hinaus weist der Gesetzgeber darauf hin, dass Biometrie zur Sicherung von Informationssystemen verwendet werden kann, die ihrerseits viele personenbezogenen Daten enthalten und bei denen ein unrechtmäßiger Zugriff, auch von Mitarbeitern, verhindert werden muss. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf die Pflicht von Organisationen hingewiesen, technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der persönlichen Daten zu ergreifen (Art. 32 AVG).

AP-Richtlinien für besondere Anwendungen

Weiterhin hat die Behörde für personenbezogene Daten (AP) inzwischen Richtlinien für besondere Anwendungen der Gesichtserkennungstechnologie aufgestellt, z.B. Standardrichtlinien für digitale Plakatwände und Standardrichtlinien für Supermärkte. Hier gibt die AP für bestimmte besondere Situationen an, unter welchen Umständen der Einsatz von Gesichtserkennungstechnologie möglicherweise legitim sein könnte.

Gesichtserkennung für Arbeitgeber

Wenn Sie als Arbeitgeber die Gesichtserkennung einsetzen wollen, seien Sie vorsichtig. Die Verwendung biometrischer Daten ist im Rahmen der AVG nicht unmöglich, es gelten jedoch strenge Regeln. Die Verwendung dieser Daten ist nur möglich, wenn sie wirklich erforderlich ist und es keine anderen, weniger einschneidende Möglichkeiten gibt.

Fragen

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an unser Privacy Desk.

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Wie funktioniert das mit Schadensersatz bei Verstößen gegen die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten?

Wie funktioniert das mit Schadensersatz bei Verstößen gegen die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten? 1900 1357 Ekelmans Advocaten
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Bei Verstößen gegen die Datenschutz-Bestimmungen hat der Betroffene Recht auf Vergütung des erlittenen Schadens durch die verantwortliche Partei. In der AVG (niederländische Abkürzung für „Algemene Verordening Gegevensbescherming“, auf Deutsch: „Datenschutz-Grundverordnung“, DSGVO) wird der Begriff „Schaden“ weit interpretiert. Sinn der AVG ist es, dass ein Betroffener vollständige und tatsächliche Vergütung des von ihm erlittenen Schadens erhält. Müssen sich Unternehmen jetzt gegen eine Welle von Forderungen Betroffener wappnen?

Im vergangenen Jahr sind in den Niederlanden mehrere Verstöße gegen die Datenschutzbestimmungen vor Gericht gekommen. Obwohl in jedem dieser Verfahren festgestellt wurde, dass die Bestimmungen der AVG verletzt wurden, mussten die jeweiligen Betroffenen doch noch beweisen, dass sie Schaden erlitten hatten. Die Entscheidung, einen Schadenersatz zuzuerkennen, muss nach der Rechtsprechung sowohl unter Berücksichtigung der AVG als auch des niederländischen Schadensersatzrechts gefällt werden. Die Beweislast, die das niederländische Schadensersatzrecht dem Betroffenen auferlegt, macht es ihm oder ihr nicht leicht, den Schaden infolge eines Verstoßes gegen die AVG ersetzt zu bekommen.

Niederländisches Schadensersatzrecht

Nach niederländischem Recht kann der Betroffene sowohl materiellen als auch immateriellen Schaden fordern. Dies ist jedoch einfacher gesagt als getan. Der Betroffene muss zunächst seinen Schaden konkret angeben. Welcher materielle Schaden wurde erlitten? Leidet der Betroffene unter Stress infolge der Vorstellung, dass seine an die Öffentlichkeit geratenen Daten missbraucht werden könnten? Oder handelt es sich um Rufschädigung? Darüber hinaus stellt sich die Frage, wie hoch der Schaden ist. Wie kalkuliert man zum Beispiel Rufschädigung? Als Drittes muss der kausale Zusammenhang zwischen dem von ihm erlittenen Schaden und dem Verstoß gegen die AVG durch den Verantwortlichen dargelegt werden.

Verstoß gegen die AVG in anderen Ländern

In anderen Ländern wird mit AVG-Schaden anders umgegangen. So wurde kürzlich in England Schadensersatz einzig und allein wegen eines Verstoßes gegen die AVG zuerkannt. Das Gericht erwog in diesem Fall, dass dem Betroffenen eine Vergütung zusteht, auch wenn kein Schaden nachgewiesen werden kann.

Es gibt Gründe dafür, dass der pure Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der AVG für die Schlussfolgerung ausreichend sein muss, dass der Schaden eines Betroffenen vergütet werden muss. Schließlich ist Artikel 82 AVG folgendermaßen formuliert: Verstoß gegen die Datenschutz – Bestimmungen in der AVG führt zu einem Schadensersatzanspruch des Betroffenen.

Wenden die niederländische Gerichte die AVG korrekt an?
Wie verhält sich die verschuldensunabhängige Haftung in der AVG zu der verschuldensabhängigen Haftung im niederländischen Recht? Kann es sein, dass der Betroffene durch das nationale Recht eine „vollständige und tatsächliche“ Vergütung des von ihm erlittenen Schadens auf Grund eines Verstoßes gegen die AVG erhält? Das ist schließlich die Absicht der AVG. Eine Antwort auf diese Frage muss vom Europäischen Gerichtshof gegeben werden. Der Gerichtshof kann hierzu jedoch erst ein Urteil fällen, wenn die nationalen Gerichte dem Gerichtshof Vorabentscheidungsfragen gestellt haben.

Sammelklage und verschuldensabhängige Haftung AVG

Das „Wet afwikkeling massaschade collectieve actie“ (Abkürzung: WAMCA, Gesetz zur Schadensabwicklung mittels Sammelklage), das zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, macht es möglich, in einer Sammelklage Schadensersatz wegen Verstoßes gegen die AVG zu fordern. Die Vorteile einer Sammelklage bestehen darin, dass die oft hohen Kosten geteilt werden können und die Betroffenen Sachverständige hinzuziehen können, um den Umfang des Schadens und die Kausalität darzulegen. Mittels einer Sammelklage kann der Druck auf die Verantwortlichen erhöht werden, was dazu führen kann, dass dieser schneller zu einer außergerichtlichen Regelung bereit ist.

Jedoch müssen die Betroffenen, genau wie in einem individuellen Verfahren auch bei Sammelklage ihren Schaden konkret angeben, sein Umfang muss bewiesen und die Kausalität muss aufgezeigt werden.

Risiko auf Massenklagen wegen Verstößen gegen die AVG beschränkt

Müssen Unternehmen ernsthaft mit Sammelklagen von Betroffenen auf Grund des Verstoßes gegen die AVG rechnen? Das Risiko hierauf scheint beschränkt, solange die niederländischen Richter bei Verstößen gegen die AVG die „vollständige und tatsächliche“ Vergütung unter Berücksichtigung des niederländischen Schadensersatzrechts feststellen. Dennoch müssen Betriebe ihre Verpflichtungen bezüglich des Schutzes der personenbezogenen Daten ernst nehmen. Vorbeugen ist noch immer besser als heilen.

Autor

Klaas Jan Visser Sprecher bei der Legalink Trust & Private Client Group in Frankfurt

Klaas Jan Visser Sprecher bei der Legalink Trust & Private Client Group in Frankfurt 1900 1357 Ekelmans Advocaten
Klaas-E
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Steuerexperte Klaas – Jan Visser von Ekelmans & Meijer Advocaten in Den Haag sprach am 17. Juni 2019 vor der Legalink Trust & Private Client Group in Frankfurt über die Einwanderung von sogenannten High-net-worth individuals und die niederländische UBO-Gesetzgebung.

Viele namenhafte Anwaltskanzleien, aus dem Vereinigten Königreich bis nach Spanien, waren bei dem Treffen vertreten.

Gastgeber war die deutsche Kanzlei Rittershaus. Neben Klaas – Jan gab es weitere Referenten aus Deutschland, Liechtenstein und Frankreich.

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