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Anne-Mieke Dumoulin-Siemens hielt auf dem Frühjahrsseminar der DNRV einen Vortrag über Gesellschaftsrecht

Anne-Mieke Dumoulin-Siemens hielt auf dem Frühjahrsseminar der DNRV einen Vortrag über Gesellschaftsrecht 640 480 Ekelmans Advocaten
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Im Rahmen des DNRV-Frühjahrsseminars 2023 erhielten die Teilnehmer an einem besonderen Ort, nämlich bei Crashtest Service in Münster, einen Crashkurs im Gesellschaftsrecht. Gemeinsam mit Manfred Richter hielt Anne-Mieke Dumoulin-Siemens einen Vortrag über die Grundzüge des deutschen sowie des niederländischen Gesellschaftsrechts.

Anne-Mieke Dumoulin-Siemens und Manfred Richter (Alpmann Fröhlich) verglichen in einem gut verständlichen Duo-Vortrag die verschiedenen Rechtsformen aus deutscher und niederländischer Sicht.

Neben dem Vortrag von Anne-Mieke Dumoulin-Siemens und Manfred Richter sprach Dr. Marcus Meyer-Erdmann (Europäisches Handelsinstitut, Brüssel) über die grenzüberschreitende Unternehmensmobilität. Dr. Yorick Ruland und Dr. Ruth Büchl-Winter (Görg Rechtsanwälte) gaben einen Überblick über die Modernisierung der Personengesellschaften in Deutschland. Dies war die größte Änderung des Gesellschaftsrechts in den letzten Jahren.

Das Frühjahrsseminar fand wieder einmal an einem besonderen Ort statt: bei Crashtest Service in Münster, dem Dienstleister, wenn es um Crashtests für die Unfallrekonstruktion oder Standard-Crashtests geht. Auf der 30.000 m² großen Crashtest-Anlage werden Verkehrsunfälle realitätsnah rekonstruiert, Fahrzeugschutzsysteme, Anti-Terror-Systeme und Stützkonstruktionen im Straßenverkehr getestet.

Der Tag endete mit einer Präsentation von Crashtest Service, einem Rundgang und einer Vorführung. Und neben dem fachspezifischen Programm gab es später beim geselligen Umtrunk (Borrel) auch genügend Zeit für den persönlichen Austausch.

Über die Seminare des DNRV

Der DNRV veranstaltet zweimal im Jahr ein Seminar, abwechselnd in Deutschland und in den Niederlanden. Bei diesen Seminaren handelt es sich um hochkarätige fachliche und praxisorientierte Veranstaltungen. Rechtliche Themen werden meist von Experten aus dem Kreis der Mitglieder vorgetragen. Für praktische Themen lädt der DNRV Referenten aus Industrie, Ministerien und Behörden, wissenschaftlichen Einrichtungen oder Gerichten ein. In den Seminaren wird eine Vielzahl von Themen jeweils aus niederländischer und deutscher Sicht beleuchtet.

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Unternehmer, die mit Deutschland Geschäfte machen, werden oft mit rechtlichen und kulturellen Unterschieden konfrontiert. Zum Beispiel bei Rechtsstreitigkeiten, der Gestaltung von Verträgen, der Gründung eines Unternehmens, der Einstellung von Mitarbeitern und dem Eingehen von Partnerschaften. Unser spezialisiertes Team von Rechtsanwälten hilft Ihnen, in Deutschland erfolgreich Geschäfte zu machen.

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Anne-Mieke Dumoulin-Siemens hat sich auf Wirtschafts- und Datenschutzrecht spezialisiert. Sie ist eine fachkundige Gesprächspartnerin für (internationale) Wirtschaftsunternehmen und Non-Profit Organisationen. Ihre Mandanten schätzen ihre praktische, wirtschaftlich gediegene juristische Beratung.

Robert und Anne-Mieke nahmen als Gastredner an einem Vortrag speziell für Unternehmensberater:innen und Exportmanager:innen

Robert und Anne-Mieke nahmen als Gastredner an einem Vortrag speziell für Unternehmensberater:innen und Exportmanager:innen 525 390 Ekelmans Advocaten
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Am Dienstag, den 21. März 2023, nahmen unsere Kollegen Robert Kütemann und Anne-Mieke Dumoulin-Siemens als Gastredner an einem Vortrag speziell für Unternehmensberater:innen und Exportmanager:innen, die österreichische Unternehmer:innen beim Export rund ums Auslandsgeschäft professionell begleiten, teil.

Am Dienstag, den 21. März 2023, nahmen unsere Kollegen Robert Kütemann und Anne-Mieke Dumoulin-Siemens als Gastredner an einem Vortrag speziell für Unternehmensberater:innen und Exportmanager:innen, die österreichische Unternehmer:innen beim Export rund ums Auslandsgeschäft professionell begleiten, teil.

Eine zentrale Frage dabei war, welche rechtlichen Aspekte Unternehmer berücksichtigen sollten. Robert Kütemann und Anne-Mieke Dumoulin-Siemens referierten über den niederländischen Arbeitsmarkt und das niederländische Gesellschaftsrecht.

Dieser Länderworkshop (Webinar) ist Teil des Exportlehrgangs, der gemeinsam von der AUßENWIRTSCHAFT Austria der Wirtschaftskammer Österreich und dem Wiener Bildungsinstitut UBIT Akademie Incite, entwickelt wurde. Die AUßENWIRTSCHAFT AUSTRIA ist die Internationalisierungs- und Innovationsagentur der österreichischen Wirtschaft.

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Nützliche ‘tools‘ aus dem niederländischen Zivilprozessrecht für jeden deutschen Rechtsanwalt

Nützliche ‘tools‘ aus dem niederländischen Zivilprozessrecht für jeden deutschen Rechtsanwalt 1200 720 Ekelmans Advocaten
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Die Deutsch-Niederländische Rechtsanwaltsvereinigung (DNRV) hat am 16. September anlässlich ihres 25-jährigen Bestehens eine Festschrift herausgegeben. Daan Spoormans hat für die Festschrift einen Beitrag im Bereich Zivilprozessrecht geliefert.

In seinem Artikel erläutert er, warum „Werkzeuge“ des niederländischen Zivilprozessrechts, insbesondere ein dinglicher Arrest (conservatoir beslag) und der Antrag auf Einsichtnahme in Dokumente (inzagevordering ex artikel 843a Rv), auch in solchen Fällen von Nutzen sein können, die nichts mit der niederländischen Rechtssphäre zu tun haben.

Zum Beispiel können sie in einem zivilrechtlichen Streit nach deutschem Recht, für den ein deutsches Gericht ausschließlich zuständig ist, zwischen zwei deutschen Parteien, die keine Niederlassung in den Niederlanden haben, angewandt werden, wenn es in den Niederlanden befindliches Vermögen betrifft. Der deutschsprachige Beitrag von Daan kann hier abgerufen werden.

Download der deutschsprachige Beitrag ‘Ein oranger Hammer als Rüstzeug für jeden deutschen Rechtsanwalt‘.

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Unser internationales German Desk Team von Advocaten und Rechtsanwält*innen ist spezialisiert auf die Rechtsberatung und Begleitung von niederländisch- und deutschsprachigen Mandanten bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten. Wir kennen das niederländische und auch das deutsche Recht, so dass wir Syndikusanwält*innen der Unternehmen und niederländischen Advocaten erläutern können, wo die Unterschiede sind.

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Ekelmans Advocaten ernennt Daan Spoormans zum Partner

Ekelmans Advocaten ernennt Daan Spoormans zum Partner 2085 2441 Ekelmans Advocaten
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Daan Spoormans ist zum 1. Januar 2022 zum Partner/Anteilseigner in der Kanzlei Ekelmans Advocaten N.V. ernannt worden. Er ist auf Wirtschafts- und Vertragsrecht spezialisiert. Er steht Unternehmen und Versicherungen bei komplizierten Streitigkeiten vertraglicher Natur bei. Außerdem berät Daan Spoormans Geschäftsführer, denen eine nicht ordnungsgemäße Geschäftsführung vorgeworfen wird.

Partner Corporate / German Desk Robert Kütemann hierzu: „Daan Spoormans Partnerschaft bedeutet für uns eine echte Verstärkung für unsere Wirtschaftspraxis. Daan Spoormans verfügt über eine ausgeprägt juristische und gleichzeitig strategische Sichtweise. Seit vielen Jahren unterstützt er das von den Mandanten sehr geschätzte Corporate Team unserer Kanzlei. Da Daan Spoormans sowohl Unternehmen als auch Versicherungen zu seinen Mandanten zählt, passt seine Ernennung ausgezeichnet zu unserer auf Insurance & Corporate spezialisierten Kanzlei. Wir freuen uns über die Ernennung von Daan Spoormans zum Partner“.

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Die Verwendung der Gesichtserkennung durch den Arbeitgeber: Ist das wirklich erlaubt?

Die Verwendung der Gesichtserkennung durch den Arbeitgeber: Ist das wirklich erlaubt? 2560 1707 Ekelmans Advocaten
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Immer öfter setzen Unternehmen die Gesichtserkennung zur Identifizierung und Verifizierung von Mitarbeitern in der Zutrittskontrolle ein. Die niederländische Allgemeine Datenschutzverordnung (AVG) enthält Regeln für die Verarbeitung dieser sogenannten biometrischen Personendaten.

Das Ausführungsgesetz (UAVG) enthält hierzu nähere Bestimmungen. Es ist fraglich, inwieweit Arbeitgeber angesichts dieser Datenschutzbestimmungen diese biometrischen Personendaten von Arbeitnehmern nutzen können.

Was sind biometrische Daten?

Die AVG klassifiziert die Daten aus der Gesichtserkennung als biometrische Personendaten. Biometrische Daten sind Daten, die das Ergebnis einer spezifischen technischen Verarbeitung von physischen, physiologischen oder Verhaltensmerkmalen einer Person sind (Art. 4 Abs. 14 AVG). Kurz gesagt, es handelt sich um Daten, die die Identifizierung einer Person ermöglichen oder eine Identität bestätigen.

Verbot laut AVG

Nach Ansicht des Gesetzgebers stellt die Verarbeitung der Gesichtserkennung zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung eine große Gefahr für die Grundrechte und -freiheiten der betroffenen Personen dar. Neben der Identität kann nämlich auch aus bestimmten Körpermerkmalen abgeleitet werden, wie z. B. der Gesundheitszustand von jemanden ist. Diese biometrischen Personendaten unterliegen daher strengen Regeln. Hauptregel in Bezug auf besondere personenbezogene Daten ist, dass deren Verarbeitung verboten ist, es sei denn, mindestens eine der in der AVG ausdrücklich genannten Ausnahmen ist erfüllt (Art. 9 AVG).

Es ist laut AVG verboten, es sei denn …

Die AVG sieht eine Reihe von Ausnahmen vor, von denen zwei im Zusammenhang mit der Gesichtserkennung von Bedeutung sind. Ein Beispiel für eine solche Ausnahme ist die Situation, in der die betroffene Person ihre Einwilligung zur Verarbeitung ihrer persönlichen Daten gegeben hat. Laut Gesetzgeber muss diese Zustimmung jedoch „aus freiem Willen“ erteilt worden sein und muss auf einfache Weise widerrufen werden können. Diese Voraussetzung der „aus freiem Willen“ erteilten Zustimmung wird jedoch in einem Arbeitgeber-/Arbeitnehmer-Verhältnis kaum jemals erfüllt sein. Denn der Gesetzgeber hat hierzu erklärt: „Gerade im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wird der Arbeitnehmer jedoch in der Praxis kaum seine Zustimmung verweigern können, zumal wenn der Zugang zu bestimmten Orten für die Ausübung der Tätigkeiten erforderlich ist, insbesondere der Zugang zu bestimmten Orten, Gebäuden, Ausrüstung und Informationssystemen“.

Eine weitere Ausnahme betrifft die Gesichtserkennung, die aus Gründen des besonderen öffentlichen Interesses erforderlich ist. So gilt beispielsweise das Verbot der Verarbeitung biometrischer Daten nicht, wenn die Verarbeitung für Echtheitsprüfung oder Sicherheitszwecke erforderlich ist. Dies unterliegt jedoch einer strengen Prüfung. Laut Gesetzgeber ist dies für solche Situationen gedacht, in denen Gebäude oder Informationssysteme ein so hohes Maß an Schutz erfordern, dass dies mit Hilfe der Biometrie geschehen muss.

Darüber hinaus weist der Gesetzgeber darauf hin, dass Biometrie zur Sicherung von Informationssystemen verwendet werden kann, die ihrerseits viele personenbezogenen Daten enthalten und bei denen ein unrechtmäßiger Zugriff, auch von Mitarbeitern, verhindert werden muss. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf die Pflicht von Organisationen hingewiesen, technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der persönlichen Daten zu ergreifen (Art. 32 AVG).

AP-Richtlinien für besondere Anwendungen

Weiterhin hat die Behörde für personenbezogene Daten (AP) inzwischen Richtlinien für besondere Anwendungen der Gesichtserkennungstechnologie aufgestellt, z.B. Standardrichtlinien für digitale Plakatwände und Standardrichtlinien für Supermärkte. Hier gibt die AP für bestimmte besondere Situationen an, unter welchen Umständen der Einsatz von Gesichtserkennungstechnologie möglicherweise legitim sein könnte.

Gesichtserkennung für Arbeitgeber

Wenn Sie als Arbeitgeber die Gesichtserkennung einsetzen wollen, seien Sie vorsichtig. Die Verwendung biometrischer Daten ist im Rahmen der AVG nicht unmöglich, es gelten jedoch strenge Regeln. Die Verwendung dieser Daten ist nur möglich, wenn sie wirklich erforderlich ist und es keine anderen, weniger einschneidende Möglichkeiten gibt.

Fragen

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an unser Privacy Desk.

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Wie funktioniert das mit Schadensersatz bei Verstößen gegen die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten?

Wie funktioniert das mit Schadensersatz bei Verstößen gegen die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten? 1900 1357 Ekelmans Advocaten
Anne-Mieke Dumoulin-Siemens-Ekelmans Advocaten
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Bei Verstößen gegen die Datenschutz-Bestimmungen hat der Betroffene Recht auf Vergütung des erlittenen Schadens durch die verantwortliche Partei. In der AVG (niederländische Abkürzung für „Algemene Verordening Gegevensbescherming“, auf Deutsch: „Datenschutz-Grundverordnung“, DSGVO) wird der Begriff „Schaden“ weit interpretiert. Sinn der AVG ist es, dass ein Betroffener vollständige und tatsächliche Vergütung des von ihm erlittenen Schadens erhält. Müssen sich Unternehmen jetzt gegen eine Welle von Forderungen Betroffener wappnen?

Im vergangenen Jahr sind in den Niederlanden mehrere Verstöße gegen die Datenschutzbestimmungen vor Gericht gekommen. Obwohl in jedem dieser Verfahren festgestellt wurde, dass die Bestimmungen der AVG verletzt wurden, mussten die jeweiligen Betroffenen doch noch beweisen, dass sie Schaden erlitten hatten. Die Entscheidung, einen Schadenersatz zuzuerkennen, muss nach der Rechtsprechung sowohl unter Berücksichtigung der AVG als auch des niederländischen Schadensersatzrechts gefällt werden. Die Beweislast, die das niederländische Schadensersatzrecht dem Betroffenen auferlegt, macht es ihm oder ihr nicht leicht, den Schaden infolge eines Verstoßes gegen die AVG ersetzt zu bekommen.

Niederländisches Schadensersatzrecht

Nach niederländischem Recht kann der Betroffene sowohl materiellen als auch immateriellen Schaden fordern. Dies ist jedoch einfacher gesagt als getan. Der Betroffene muss zunächst seinen Schaden konkret angeben. Welcher materielle Schaden wurde erlitten? Leidet der Betroffene unter Stress infolge der Vorstellung, dass seine an die Öffentlichkeit geratenen Daten missbraucht werden könnten? Oder handelt es sich um Rufschädigung? Darüber hinaus stellt sich die Frage, wie hoch der Schaden ist. Wie kalkuliert man zum Beispiel Rufschädigung? Als Drittes muss der kausale Zusammenhang zwischen dem von ihm erlittenen Schaden und dem Verstoß gegen die AVG durch den Verantwortlichen dargelegt werden.

Verstoß gegen die AVG in anderen Ländern

In anderen Ländern wird mit AVG-Schaden anders umgegangen. So wurde kürzlich in England Schadensersatz einzig und allein wegen eines Verstoßes gegen die AVG zuerkannt. Das Gericht erwog in diesem Fall, dass dem Betroffenen eine Vergütung zusteht, auch wenn kein Schaden nachgewiesen werden kann.

Es gibt Gründe dafür, dass der pure Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der AVG für die Schlussfolgerung ausreichend sein muss, dass der Schaden eines Betroffenen vergütet werden muss. Schließlich ist Artikel 82 AVG folgendermaßen formuliert: Verstoß gegen die Datenschutz – Bestimmungen in der AVG führt zu einem Schadensersatzanspruch des Betroffenen.

Wenden die niederländische Gerichte die AVG korrekt an?
Wie verhält sich die verschuldensunabhängige Haftung in der AVG zu der verschuldensabhängigen Haftung im niederländischen Recht? Kann es sein, dass der Betroffene durch das nationale Recht eine „vollständige und tatsächliche“ Vergütung des von ihm erlittenen Schadens auf Grund eines Verstoßes gegen die AVG erhält? Das ist schließlich die Absicht der AVG. Eine Antwort auf diese Frage muss vom Europäischen Gerichtshof gegeben werden. Der Gerichtshof kann hierzu jedoch erst ein Urteil fällen, wenn die nationalen Gerichte dem Gerichtshof Vorabentscheidungsfragen gestellt haben.

Sammelklage und verschuldensabhängige Haftung AVG

Das „Wet afwikkeling massaschade collectieve actie“ (Abkürzung: WAMCA, Gesetz zur Schadensabwicklung mittels Sammelklage), das zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, macht es möglich, in einer Sammelklage Schadensersatz wegen Verstoßes gegen die AVG zu fordern. Die Vorteile einer Sammelklage bestehen darin, dass die oft hohen Kosten geteilt werden können und die Betroffenen Sachverständige hinzuziehen können, um den Umfang des Schadens und die Kausalität darzulegen. Mittels einer Sammelklage kann der Druck auf die Verantwortlichen erhöht werden, was dazu führen kann, dass dieser schneller zu einer außergerichtlichen Regelung bereit ist.

Jedoch müssen die Betroffenen, genau wie in einem individuellen Verfahren auch bei Sammelklage ihren Schaden konkret angeben, sein Umfang muss bewiesen und die Kausalität muss aufgezeigt werden.

Risiko auf Massenklagen wegen Verstößen gegen die AVG beschränkt

Müssen Unternehmen ernsthaft mit Sammelklagen von Betroffenen auf Grund des Verstoßes gegen die AVG rechnen? Das Risiko hierauf scheint beschränkt, solange die niederländischen Richter bei Verstößen gegen die AVG die „vollständige und tatsächliche“ Vergütung unter Berücksichtigung des niederländischen Schadensersatzrechts feststellen. Dennoch müssen Betriebe ihre Verpflichtungen bezüglich des Schutzes der personenbezogenen Daten ernst nehmen. Vorbeugen ist noch immer besser als heilen.

Autor

Klaas Jan Visser Sprecher bei der Legalink Trust & Private Client Group in Frankfurt

Klaas Jan Visser Sprecher bei der Legalink Trust & Private Client Group in Frankfurt 1900 1357 Ekelmans Advocaten
Klaas-E
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Steuerexperte Klaas – Jan Visser von Ekelmans & Meijer Advocaten in Den Haag sprach am 17. Juni 2019 vor der Legalink Trust & Private Client Group in Frankfurt über die Einwanderung von sogenannten High-net-worth individuals und die niederländische UBO-Gesetzgebung.

Viele namenhafte Anwaltskanzleien, aus dem Vereinigten Königreich bis nach Spanien, waren bei dem Treffen vertreten.

Gastgeber war die deutsche Kanzlei Rittershaus. Neben Klaas – Jan gab es weitere Referenten aus Deutschland, Liechtenstein und Frankreich.

Ekelmans & Meijer ist aktives Mitglied von Legalink. In allen Rechtsgebieten, in denen wir tätig sind, suchen wir internationale Partner und teilen unser Fachwissen mit anderen Mitgliedern des Netzwerks.

So profitieren unsere Mandanten optimal von unserem Netzwerk und (internationalen) Know-how.

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