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Marieke Klapwijk

NIS2-Richtlinie: Tipps zur Vorbereitung Ihrer Organisation auf diese neue Verordnung

NIS2-Richtlinie: Tipps zur Vorbereitung Ihrer Organisation auf diese neue Verordnung 525 400 Ekelmans Advocaten
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Die NIS2-Richtlinie wird bald in den Niederlanden in Kraft treten. Sie ist die Nachfolgerin der NIS-Richtlinie und konzentriert sich auf Risiken, die Netzwerk- und Informationssysteme bedrohen, wie z. B. Cybersicherheitsrisiken. Organisationen, die unter die NIS2-Richtlinie fallen, müssen  dann die Sorgfalts- und Meldepflicht einhalten. In diesem Blog erörtert die Rechtsanwältin Anne-Mieke Dumoulin-Siemens, was die Richtlinie beinhaltet, was sie für Ihr Unternehmen bedeutet und welche Vorbereitungen Sie bereits treffen können.

Cybersicherheit verdient Aufmerksamkeit

Unternehmen werden mit der zunehmenden Digitalisierung und Cybervorfällen konfrontiert. Auf EU-Ebene wird den Herausforderungen der Cybersicherheit mit einer Reihe von neuen Vorschriften begegnet. So gibt es beispielsweise die NIS2-Richtlinie schon seit einiger Zeit. Die Netz- und Informationssicherheitsrichtlinie 2 (NIS2) zielt darauf ab, die Cybersicherheit und die digitale Widerstandsfähigkeit von Organisationen in den EU-Mitgliedstaaten zu verbessern. Die NIS2-Richtlinie enthält Mindestanforderungen und muss bis zum 17. Oktober 2024 in niederländisches Recht umgesetzt werden. Sobald die niederländische Gesetzgebung in Kraft tritt, müssen die in der Richtlinie genannten Sektoren die Verpflichtungen der NIS2-Richtlinie erfüllen, da diese dann in der niederländischen Gesetzgebung festgelegt werden.

Die NIS2-Richtlinie hat einen breiten Anwendungsbereich

Die NIS2-Richtlinie gilt für eine Vielzahl von Sektoren, wie z. B. das Gesundheitswesen, Verkehrsunternehmen und Energieversorger. Aber auch Supermärkte, Wasserwirtschaftsunternehmen und Digitalanbieter sollten sich auf die Verpflichtungen der NIS2-Richtlinie vorbereiten. In der NIS2-Richtlinie ist die Rede von  Sektoren „mit hoher Kritikalität“ und  „sonstigen kritischen“ Sektoren. Es gibt 11 Sektoren mit hoher Kritikalität: Energie, Verkehr, Banken, Finanzmarktinfrastruktur, Gesundheitswesen, Trinkwasser, Abwasser, digitale Infrastruktur, Verwaltung von IKT-Diensten, Regierung und Raumfahrt. Darüber hinaus gibt es in der NIS2-Richtlinie sieben sonstige kritische Sektoren: Post- und Kurierdienste, Abfallwirtschaft, chemische Industrie, Lebensmittelindustrie, verarbeitende Industrie, digitale Anbieter und Forschung. Organisationen, die unter einen dieser Sektoren fallen, müssen Maßnahmen zum Risikomanagement ergreifen und die Anforderungen an die Berichterstattung zur Cybersicherheit erfüllen.

 Wie können Sie feststellen, ob Ihre Organisation unter die NIS2-Richtlinie fällt?

Die Organisation muss zu einem der Sektoren mit hoher Kritikalität oder sonstigen kritischen Sektoren gehören. Außerdem ist es wichtig, wie groß die Organisation ist und ob sie eine Schlüsselrolle in der Gesellschaft spielt. Wenn sich herausstellt, dass die NIS2-Richtlinie anwendbar ist, müssen Sie prüfen, ob Ihre Organisation eine „wesentliche Organisation“ oder eine „wichtige Organisation“ ist. Die Regierung hat eine Selbsteinschätzung NIS 2 Self-assessment NL (regelhulpenvoorbedrijven.nl) vorbereitet. Mit dieser Selbsteinschätzung können Sie feststellen, ob die NIS2-Richtlinie auf Ihre Organisation zutrifft.

Um welche Maßnahmen geht es?

Kurz gesagt: Organisationen sollten geeignete technische, betriebliche und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Cybersicherheit und digitale Widerstandsfähigkeit ihrer Organisation zu verbessern. Unternehmen sollten Cyberrisiken ermitteln und das Sicherheitsniveau ihrer Netze und Informationssysteme entsprechend anpassen. So sollte beispielsweise ein großes Unternehmen, das hohen Risiken ausgesetzt ist, mehr Maßnahmen ergreifen als ein kleines Unternehmen, bei dem die Wahrscheinlichkeit eines Vorfalls mit großen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen gering ist. Zu den Maßnahmen für die Cybersicherheit sollten der Umgang mit Zwischenfällen, das Back-up-Management, die Sicherheit der Lieferkette, die Cyber-Hygiene, die Schulung des Personals, sowie Zugangsrichtlinien und Maßnahmen zur Messung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen gehören.

Welche weiteren Verpflichtungen ergeben sich aus der NIS2-Richtlinie?

Governance

Die NIS2-Richtlinie überträgt die Verantwortung für Cyber-Maßnahmen auf die Geschäftsleitung. Die Leitungsorgane von wesentlichen und wichtigen Organisationen müssen die Sicherheitsmaßnahmen genehmigen und deren Umsetzung überwachen. Die Mitglieder der Geschäftsleitung können bei Verstößen gegen die Sicherheitspflichten persönlich haftbar gemacht werden. Die Mitglieder der Geschäftsleitung müssen geschult werden, damit sie ausreichende Kenntnisse erwerben, um Cyber-Risiken zu erkennen und deren Folgen abzuschätzen.

Meldepflichten/Meldepflicht

Wesentliche und wichtige Organisationen müssen jeden Vorfall, der erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung ihrer Dienstleistungen hat, unverzüglich melden. Dazu zählen Vorfälle, die zu einer erheblichen Störung des Betriebs der Dienste oder zu finanziellen Verlusten für die betroffene Organisation führen oder führen können. Oder ein Vorfall, der anderen (juristischen) Personen erheblichen materiellen oder finanziellen Schaden zufügt oder zufügen kann. Eine erste Meldung muss innerhalb von 24 Stunden an die zuständigen Behörden erfolgen, gefolgt von einer Aktualisierung innerhalb von 48 Stunden nach der ersten Meldung. Beachten Sie, dass eine Meldung auch erforderlich ist, wenn ein Vorfall erhebliche Folgen haben kann.

Welche Vorbereitungen können Organisationen im Vorfeld treffen?

Die Regierung ist dabei, die NIS2-Richtlinie in niederländisches Recht zu übertragen. Ein Gesetzentwurf ist noch nicht veröffentlicht worden. Im Moment ist nur klar, welche Mindestanforderungen erfüllt werden müssen, da diese aus der NIS2-Richtlinie hervorgehen.

Bis zur Verankerung in den nationalen Rechtsvorschriften könnten Sie bereits Folgendes tun:

  • Bestimmen Sie anhand der NIS2-Selbstbewertung, ob Ihre Organisation unter die NIS2-Richtlinie fällt;
  • Erfassen Sie, inwieweit der Vorstand seinen Governance-Pflichten nachkommt;
  • Überprüfen Sie die Qualität der bestehenden technischen, betrieblichen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen, einschließlich der Überwachungsmechanismen;
  • Überprüfen Sie, ob Ihre Organisation die Melde- und Mitteilungspflichten erfüllen kann.

Fragen oder Ratschläge zur NIS2-Richtlinie und ihrer Umsetzung?

Wenn Sie weitere Erläuterungen zu den Governance-Verpflichtungen benötigen oder Fragen zu den Meldepflichten und Meldeanforderungen haben, wenden Sie sich bitte an Anne-Mieke Dumoulin-Siemens.

Möchten Sie mehr über Cybersicherheit erfahren?

Organisationen verfügen über eine Vielzahl vertraulicher Informationen. Die Verarbeitung von (speziellen) personenbezogenen Daten nimmt zu. Mehr und mehr Geschäftsinformationen sind auch digital verfügbar. Alle diese Daten Gold wert. Gelangen die Daten in die Hände der falschen Personen, kann dies zu kostspieligen Geschäfts- und Rufschädigungen führen. Vertrauliche Informationen innerhalb eines Unternehmens werfen manchmal heikle Fragen auf. Unsere Experten für Cybersicherheit beraten zu den Auswirkungen der Cybersicherheit auf den Geschäftsbetrieb.

Der Autor

Anne-Mieke Dumoulin-Siemens hat sich auf Wirtschafts- und Datenschutzrecht spezialisiert. Sie ist eine fachkundige Gesprächspartnerin für (internationale) Wirtschaftsunternehmen und Non-Profit Organisationen. Ihre Mandanten schätzen ihre praktische, wirtschaftlich gediegene juristische Beratung.

Ekelmans Advocaten in the ranking of The Legal 500 EMEA 2023

Ekelmans Advocaten in the ranking of The Legal 500 EMEA 2023 525 390 Ekelmans Advocaten
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The Legal 500 ranks Ekelmans Advocaten as one of the best Dutch Insurance law firms. We are very happy to read the excellent feedback from our clients. Thank you! Praise for the entire team and their ‘clout and extensive specialist knowledge’. Legal 500 specifically mentions Daan Spoormans, Fleur van Kersbergen, Hanco Arnold, Jan Ekelmans, Frank Schaaf and Astrid van Noort as recommended or key lawyers.

Legal 500 writes:

The team at independent Dutch firm Ekelmans Advocaten – Insurance & Corporate has ‘clout and extensive specialist knowledge’. The team has strong connections with Dutch insurers and has recently been particularly active in healthcare insurance, specifically matters relating to Covid-19, as well as handling a caseload that also includes claims relating to professional liability, D&O liability and general liability. The practice is led by Hanco Arnold. Key lawyer, Jan Ekelmans, is regarded for his litigation capacity, regularly acting on coverage disputes, and is experienced in healthcare, aviation and professional liability claims. Daan Spoormans, who was recently promoted to partner, is an experienced litigator, and associate Fleur van Kersbergen regularly represents insurance companies and insured in disputes, with specific expertise in professional liability.

Quotes from our clients:

‘(..) the office has  clout and extensive specialist knowledge’

 ‘Frank Schaaf is an absolute leader with massive knowledge in both the local and foreign insurance markets. A very strong and reliable lawyer.’

‘Daan Spoormans – Young, innovative and high knowledge’.

‘Fleur Van Kersbergen is the “go to lawyer” for professional liability matters as well as a perfect option for cross border issues or international clients doing business in The Netherlands.’

‘Ekelmans and Astrid van Noort are heads on, proactive and highly professional.’

‘Jan Ekelmans is an excellent litigator, with a good sense of humour.’

The Legal 500 assesses the strengths of law firms in over 150 jurisdictions. The rankings highlight the practice area teams who are providing the most cutting edge and innovative advice to corporate counsel. The Legal 500 research is based on the feedback from clients.

An overview of the Legal 500 rankings can be found on the website of Legal 500.

Robert und Anne-Mieke nahmen als Gastredner an einem Vortrag speziell für Unternehmensberater:innen und Exportmanager:innen

Robert und Anne-Mieke nahmen als Gastredner an einem Vortrag speziell für Unternehmensberater:innen und Exportmanager:innen 525 390 Ekelmans Advocaten
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Am Dienstag, den 21. März 2023, nahmen unsere Kollegen Robert Kütemann und Anne-Mieke Dumoulin-Siemens als Gastredner an einem Vortrag speziell für Unternehmensberater:innen und Exportmanager:innen, die österreichische Unternehmer:innen beim Export rund ums Auslandsgeschäft professionell begleiten, teil.

Am Dienstag, den 21. März 2023, nahmen unsere Kollegen Robert Kütemann und Anne-Mieke Dumoulin-Siemens als Gastredner an einem Vortrag speziell für Unternehmensberater:innen und Exportmanager:innen, die österreichische Unternehmer:innen beim Export rund ums Auslandsgeschäft professionell begleiten, teil.

Eine zentrale Frage dabei war, welche rechtlichen Aspekte Unternehmer berücksichtigen sollten. Robert Kütemann und Anne-Mieke Dumoulin-Siemens referierten über den niederländischen Arbeitsmarkt und das niederländische Gesellschaftsrecht.

Dieser Länderworkshop (Webinar) ist Teil des Exportlehrgangs, der gemeinsam von der AUßENWIRTSCHAFT Austria der Wirtschaftskammer Österreich und dem Wiener Bildungsinstitut UBIT Akademie Incite, entwickelt wurde. Die AUßENWIRTSCHAFT AUSTRIA ist die Internationalisierungs- und Innovationsagentur der österreichischen Wirtschaft.

Möchten Sie mehr über unseren German Desk erfahren?

Unternehmer, die mit Deutschland Geschäfte machen, werden oft mit rechtlichen und kulturellen Unterschieden konfrontiert. Zum Beispiel bei Rechtsstreitigkeiten, der Gestaltung von Verträgen, der Gründung eines Unternehmens, der Einstellung von Mitarbeitern und dem Eingehen von Partnerschaften. Unser spezialisiertes Team von Rechtsanwälten hilft Ihnen, in Deutschland erfolgreich Geschäfte zu machen.

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Ekelmans Advocaten recommended in the ranking of best Dutch law firms

Ekelmans Advocaten recommended in the ranking of best Dutch law firms 525 390 Ekelmans Advocaten
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The prestigious international lawyers guide Chambers & Partners Europe awards Ekelmans Advocaten with a ranking on the list of the best Dutch Insurance law firms.

Our firm has emerged as a market leader and one of the best in our field.

Chambers writes:
The team is noted for its particular expertise in healthcare insurance matters. The contentious side of the practice also covers professional, D&O and general liability concerning construction and property damage. The law firm further advises on reinsurance and business interruption matters, as well as regulatory issues. Ekelmans Advocaten has a long track record advising on high-profile cases before the Supreme Court.

Numerous clients praise the teams client care, clear communication and commitment:
“Ekelmans are always willing to help and always willing to go the extra mile.“
“Ekelmans always responds quickly and communicates clearly”

Jan Ekelmans is specially recommended by clients:
„Jan Ekelmans is a brilliant lawyer. He is witty and very clever.“
„Jan is very knowledgeable and able to think along with us about the results we need.“

Chambers writes about Jan Ekelmans:
Jan Ekelmans is an experienced practitioner, with notable experience advising healthcare insurers. He also assists with reinsurance matters, as well as with disputes relating to D&O liability, business interruptions and fraud.

An overview of the Chambers Europe rankings can be found on the website of Chambers and Partners.

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Ekelmans steigt im Ranking der führenden Anwaltskanzleien weiter auf

Ekelmans steigt im Ranking der führenden Anwaltskanzleien weiter auf 2000 1436 Ekelmans Advocaten
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Legal 500 bewertet die starken Leistungen von Anwaltskanzleien auf mehr als 150 Rechtsgebieten. Die Rankings beurteilen die Teams, die ihren Mandanten die fortschrittlichste und innovativste Beratung bieten. Die Recherche von Legal 500 basiert u.a. auf dem Feedback der Mandanten. Daher sind wir besonders stolz auf unseren Aufstieg im Ranking!

Über unser Insurance-Team äußert sich Legal 500 folgendermaßen:

Noted for its international focus, the team at Ekelmans Advocaten – Insurance & Corporate has many years of experience handling a wide variety of liability and insurance law issues for clients. It provides a range of services to large and niche insurance companies, such as advice on compliance with financial regulations, assistance with privacy-related questions and policy wording. In addition, with the group comprising of seasoned Supreme Court litigators, it is also a strong choice for complex insurance claims; areas of expertise in this space include professional liability, fraud, D&O and personal injury. Hanco Arnold leads the team, which also includes Frank Schaaf, Jan Ekelmans, Astrid van Noort and Daan Spoormans.

Hier einige Zitate unserer Mandanten:

‘Ekelmans Advocaten – Insurance & Corporate’s ability to quickly solve difficult situations makes them a priceless asset to clients.’

‘The people I work with are, without exception, nice and very approachable. They go the extra mile when necessary. The way in which they take the lead in a file is pleasant, without losing sight of the role of the client. Another thing that makes them unique is how they involve the client in legal cases, both in terms of content and procedure.’

‘The lawyers working at Ekelmans Advocaten – Insurance & Corporate know the insurance business inside out and have all the resources and knowledge they need to stand by insurance companies and their insured in their legal matters. Not only do they give well-founded legal advice, they also know how to solve insurance issues in a more pragmatic way (while taking into account the interests of all parties involved). Something that is essential in the insurance business.’

Mehr darüber auf der Webseite von Legal 500

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Ekelmans Advocaten verbessert sich auf der Rangliste der besten niederländischen Anwaltskanzleien

Ekelmans Advocaten verbessert sich auf der Rangliste der besten niederländischen Anwaltskanzleien 2500 1795 Ekelmans Advocaten
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Ekelmans Advocaten verbessert sich in diesem Jahr auf der Rangliste der besten niederländischen Anwaltskanzleien auf dem Gebiet des Versicherungsrechts. Diese internationale Liste wird jährlich von Chambers & Partners zusammengestellt.

Die Reseacher von Chambers sagen über unsere Kanzlei:

„Ekelmans Advocaten offers renowned expertise in litigation and has a long track record advising on high-profile cases before the Supreme Court. The team is well known for its experience regarding healthcare insurance matters, while the contentious side of the practice covers professional, D&O and general liability concerning construction, property and marine damage.

One client highlights that the firm’s team is made up of “smart people with a lot of knowledge who are still really friendly and social.”

Jan Ekelmans wird im Chambers-Ranking besonders herausgestellt. Chambers schreibt über ihn:
„Jan Ekelmans is an experienced practitioner, with notable experience advising healthcare insurers. He also assists with reinsurance matters, event cancellation insurance and D&O liability claims. His working style is commended as being “very elegant and smart.”

Mehr zum Chambers-Ranking von Ekelmans Advocaten finden Sie auf der Website von Chambers & Partners.

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Legal 500: Ekelmans – Highly professional and knowledgeable in all aspects of the industry

Legal 500: Ekelmans – Highly professional and knowledgeable in all aspects of the industry 768 447 Ekelmans Advocaten
Legal 500-website-2021
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Auch in diesem Jahr wird Ekelmans & Meijer von dem maßgeblichen internationalen juristischen Verzeichnis The Legal 500 als eine der führenden niederländischen Kanzleien auf dem Gebiet des Versicherungsrechts ausgezeichnet.

Wir sind stolz auf diese Anerkennung, zumal diese jährlichen The Legal 500 Rankings auf der Grundlage umfangreicher Recherchen bei unseren Mandanten erstellt werden. The Legal 500 schreibt auf seiner Website Folgendes über unser Versicherungsteam:

Ekelmans & Meijer Advocaten has a key focus on the healthcare sector and is highly regarded for insurance and general liability matters. The group has expertise in professional liability, D&O, fraud, personal injury and privacy matters. It has recently been advising on a number of Covid-19-related matters and counts the Dutch Association of Insurers among its clients. Hanco Arnold heads the team.

Auf der Website von The Legal 500 finden Sie auch verschiedene Zitate unserer Mandanten. Hier eine Auswahl:
‘Their approach is thorough, with a good sense of humour. ’

‘Highly professional and knowledgeable in all aspects of the industry’.

‘This is the firm for health insurance legal expertise’.

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Die Verwendung der Gesichtserkennung durch den Arbeitgeber: Ist das wirklich erlaubt?

Die Verwendung der Gesichtserkennung durch den Arbeitgeber: Ist das wirklich erlaubt? 2560 1707 Ekelmans Advocaten
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Immer öfter setzen Unternehmen die Gesichtserkennung zur Identifizierung und Verifizierung von Mitarbeitern in der Zutrittskontrolle ein. Die niederländische Allgemeine Datenschutzverordnung (AVG) enthält Regeln für die Verarbeitung dieser sogenannten biometrischen Personendaten.

Das Ausführungsgesetz (UAVG) enthält hierzu nähere Bestimmungen. Es ist fraglich, inwieweit Arbeitgeber angesichts dieser Datenschutzbestimmungen diese biometrischen Personendaten von Arbeitnehmern nutzen können.

Was sind biometrische Daten?

Die AVG klassifiziert die Daten aus der Gesichtserkennung als biometrische Personendaten. Biometrische Daten sind Daten, die das Ergebnis einer spezifischen technischen Verarbeitung von physischen, physiologischen oder Verhaltensmerkmalen einer Person sind (Art. 4 Abs. 14 AVG). Kurz gesagt, es handelt sich um Daten, die die Identifizierung einer Person ermöglichen oder eine Identität bestätigen.

Verbot laut AVG

Nach Ansicht des Gesetzgebers stellt die Verarbeitung der Gesichtserkennung zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung eine große Gefahr für die Grundrechte und -freiheiten der betroffenen Personen dar. Neben der Identität kann nämlich auch aus bestimmten Körpermerkmalen abgeleitet werden, wie z. B. der Gesundheitszustand von jemanden ist. Diese biometrischen Personendaten unterliegen daher strengen Regeln. Hauptregel in Bezug auf besondere personenbezogene Daten ist, dass deren Verarbeitung verboten ist, es sei denn, mindestens eine der in der AVG ausdrücklich genannten Ausnahmen ist erfüllt (Art. 9 AVG).

Es ist laut AVG verboten, es sei denn …

Die AVG sieht eine Reihe von Ausnahmen vor, von denen zwei im Zusammenhang mit der Gesichtserkennung von Bedeutung sind. Ein Beispiel für eine solche Ausnahme ist die Situation, in der die betroffene Person ihre Einwilligung zur Verarbeitung ihrer persönlichen Daten gegeben hat. Laut Gesetzgeber muss diese Zustimmung jedoch „aus freiem Willen“ erteilt worden sein und muss auf einfache Weise widerrufen werden können. Diese Voraussetzung der „aus freiem Willen“ erteilten Zustimmung wird jedoch in einem Arbeitgeber-/Arbeitnehmer-Verhältnis kaum jemals erfüllt sein. Denn der Gesetzgeber hat hierzu erklärt: „Gerade im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wird der Arbeitnehmer jedoch in der Praxis kaum seine Zustimmung verweigern können, zumal wenn der Zugang zu bestimmten Orten für die Ausübung der Tätigkeiten erforderlich ist, insbesondere der Zugang zu bestimmten Orten, Gebäuden, Ausrüstung und Informationssystemen“.

Eine weitere Ausnahme betrifft die Gesichtserkennung, die aus Gründen des besonderen öffentlichen Interesses erforderlich ist. So gilt beispielsweise das Verbot der Verarbeitung biometrischer Daten nicht, wenn die Verarbeitung für Echtheitsprüfung oder Sicherheitszwecke erforderlich ist. Dies unterliegt jedoch einer strengen Prüfung. Laut Gesetzgeber ist dies für solche Situationen gedacht, in denen Gebäude oder Informationssysteme ein so hohes Maß an Schutz erfordern, dass dies mit Hilfe der Biometrie geschehen muss.

Darüber hinaus weist der Gesetzgeber darauf hin, dass Biometrie zur Sicherung von Informationssystemen verwendet werden kann, die ihrerseits viele personenbezogenen Daten enthalten und bei denen ein unrechtmäßiger Zugriff, auch von Mitarbeitern, verhindert werden muss. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf die Pflicht von Organisationen hingewiesen, technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der persönlichen Daten zu ergreifen (Art. 32 AVG).

AP-Richtlinien für besondere Anwendungen

Weiterhin hat die Behörde für personenbezogene Daten (AP) inzwischen Richtlinien für besondere Anwendungen der Gesichtserkennungstechnologie aufgestellt, z.B. Standardrichtlinien für digitale Plakatwände und Standardrichtlinien für Supermärkte. Hier gibt die AP für bestimmte besondere Situationen an, unter welchen Umständen der Einsatz von Gesichtserkennungstechnologie möglicherweise legitim sein könnte.

Gesichtserkennung für Arbeitgeber

Wenn Sie als Arbeitgeber die Gesichtserkennung einsetzen wollen, seien Sie vorsichtig. Die Verwendung biometrischer Daten ist im Rahmen der AVG nicht unmöglich, es gelten jedoch strenge Regeln. Die Verwendung dieser Daten ist nur möglich, wenn sie wirklich erforderlich ist und es keine anderen, weniger einschneidende Möglichkeiten gibt.

Fragen

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an unser Privacy Desk.

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Verlängerte Lohnkostensubvention (NOW 2.0) in den Niederlanden

Verlängerte Lohnkostensubvention (NOW 2.0) in den Niederlanden 1280 817 Ekelmans Advocaten
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Die niederländische Regierung hat am 28. Mai 2020 angekündigt, dass die Lohnkostensubvention- Regelung (NOW), die für die Monate März bis Juni 2020 galt für Unternehmen in Not aufgrund der Corona Krise, ab 1. Juni 2020 um 4 Monate verlängert wird.

Die verlängerte Regelung (NOW 2.0) hantiert im Grunde dasselbe Entschädigungssystem wie die erste NOW-Regelung, es gibt jedoch auch neue Änderungen.

Neue Lohnkostensubvention (NOW 2.0) für die Periode Juni bis Oktober 2020

Die neue NOW 2.0 bietet Arbeitgebern – wie die erste NOW- Regelung- einen Zuschuss zu den Lohnkosten, wenn der Arbeitgeber einen Umsatzrückgang von mindestens 20% erwartet. Der Umsatzrückgang wird über einen viermonatigen Zeitraum ermittelt, wobei der Arbeitgeber – wie bei der ersten NOW-Regelung- den Startpunkt des Umsatzrückgangs (Messperiode) wählen kann, d.h. ab 1. Juni, 1. Juli oder 1. August 2020.

Die neue NOW 2.0 Regelung gilt für den Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis einschließlich 30. September 2020. Der Antrag wird – wie bei der ersten NOW- Regelung- online beim Arbeitsamt (UWV) gestellt. Das Formular wird ab dem 6. Juli 2020 möglich sein.

Voraussetzungen

Hiernach gehen wir stichpunktartig auf die neue NOW 2.0 Regelung ein, soweit bis jetzt bekannt:

  1. Lohnkostensubvention für den Zeitraum Juni bis Oktober 2020
  2. Streben, dass ab dem 6. Juli 2020 ein Antrag möglich ist (online), bis zum 31. August 2020
  3. Sofern Arbeitgeber für den Zeitraum Juni bis Oktober 2020 einen Umsatzverlust von mindestens 20% erwarten, können beim Arbeitsamt (UWV) eine Lohnkostensubvention beantragen in Höhe von maximal 90% der mit dem Umsatzverlust verbundenen Lohnsumme. Die Berechnungsformel bleibt im Grunde die gleiche wie die der ersten NOW- Regelung.
  4. Auf Grundlage des (neuen) Antrags wird ein Zuschuss von 80% gewährt
  5. Der Umsatzverlust wird über einen viermonatigen Zeitraum ermittelt, der – je nach Wahl des Arbeitgebers- am 1. Juni, 1. Juli oder 1. August 2020 beginnt.
  6. Arbeitgeber, die bereits eine Lohnkostensubvention aufgrund der ersten NOW Regelung beantragt haben muss der Umsatzzeitraum der NOW 2.0 Regelung mit der ersten gewählten Messperiode der ersten NOW Regelung anschließen.
  7. Der Bezugsmonat für die Feststellung der Lohnsumme ist März 2020 (genauer der 15. Mai 2020).
  8. NB: Für die erste NOW- Regelung war Januar 2020 der Bezugsmonat für die Lohnsumme. Dies wird auch März 2020 werden, wenn die Lohnsumme in den Monaten Januar bis März 2020 höher ist als im Januar. Dies wird vor allem saisonabhängige Unternehmen betreffen.
  9. Der pauschale Zuschlag auf die Lohnsumme (für die Lohnnebenkosten des Arbeitgebers) wird erhöht auf 40%.
  10. Die definitive Feststellung der Lohnkostensubvention aufgrund der ersten NOW Regelung (für die Periode März bis Juni 2020) kann ab dem 7. Oktober 2020 beantragt werden. Wenn die Lohnkostensubvention aufgrund von beiden NOW- Regelung beantragt wurde oder nur für die zweite (NOW 2.0), kann die definitive Feststellung der Lohnsubvention erst nach dem Ende der zweiten NOW 2.0 Periode beantragt werden. Ein Termin dafür wird später bekannt gegeben.
  11. Wenn während der Subventionsperiode betriebliche Kündigungen erfolgen, wird die Subvention nur noch in Höhe von 100% der Lohnsumme der gekündigten Arbeitnehmer(s) gekürzt. Es geht dabei um betriebliche Kündigungen beantrag beim Arbeitsamt in der Periode vom 1. Juni bis 31. August 2020.
  12. Wenn es in der Periode um Massenentlassungen geht (d.h. mehr als 20 betriebliche Kündigungen innerhalb desselben Zuständigkeitsbereichs des Arbeitsamt) muss der Arbeitgeber eine Vereinbarung mit der Gewerkschaft oder einer anderen Arbeitnehmervertretung erzielt haben. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, muss ein Antrag auf Mediation bei (einem noch zu gründenden) Ausschuss der Stichting van de Arbeid eingereicht worden sein. Sollte weder eine Vereinbarung oder ein Mediationsantrag vorliegen, wird die Lohnkostensubvention um 5% gekürzt. Der Arbeitgeber kann zudem die Kündigungsanträge erst 4 Wochen nach der Meldung der Massenentlassung bei den Gewerkschaften beim Arbeitsamt einreichen. Die Zeit ist zur Erreichung einer Vereinbarung zu nutzen.
  13. Ausbildung: Die Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, um ihre Arbeitnehmer zur Weiterbildung oder Umschulung zu ermutigen. Hierzu muss eine Erklärung bei der Antragsstellung erfolgen.
  14. Dividenden/Boni: Unternehmen, die die neue 2.0 NOW-Regelung nutzen, dürfen für das Jahr 2020 keine Gewinne an die Aktionäre ausschütten, keine Boni an den Vorstand und die Geschäftsführung zahlen und keine eigenen Aktien zurückkaufen.

Fragen

Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema näher. Nehmen Sie dazu Kontakt auf mit:

Herr R. Kütemann (Rechtsanwalt/ Advocaat)
+31 6 21 21 20 80

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Virtuelle Gesellschafterversammlung und Verlängerung der Frist für den Jahresabschluss in die Niederlande

Virtuelle Gesellschafterversammlung und Verlängerung der Frist für den Jahresabschluss in die Niederlande 848 340 Ekelmans Advocaten
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Auf Grund des Corona-Virus trat am 24. April 2020 ein Notstandsgesetz mit vorübergehenden Regelungen für alle juristischen Personen in Kraft. Das befristete Gesetz „COVID-19 Justiz und Sicherheit“ soll virtuelle Versammlungen für juristische Personen ermöglichen und sieht eine Verlängerung der Frist für die Erstellung des Jahresabschlusses vor. Das befristete Gesetz gilt bis zum 1. September 2020, kann aber von der Regierung bei Bedarf um jeweils zwei Monate verlängert werden. Pim Lieffering erläutert Ihnen die Schwerpunkte der Maßnahmen, die in Bezug auf die B.V. getroffen wurden.

Virtuelle Gesellschafterversammlung

Schon heute enthalten viele Satzungen eine Regelung für die elektronische Abstimmung bei einer Gesellschafterversammlung. Einige Satzungen sehen jedoch nicht die Möglichkeit einer virtuellen Gesellschafterversammlung vor. Zweck des Notstandsgesetzes ist es, vorübergehende Abweichungen von den gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen bezüglich der Abhaltung physischer Treffen und der damit verbundenen Fristen und Sanktionen zuzulassen.

Auf Grundlage des Notstandsgesetzes kann die Geschäftsführung beschließen, dass die Gesellschafterversammlung vorübergehend virtuell abgehalten wird, unabhängig davon, was in der Satzung hierzu bestimmt ist. Dieser Beschluss muss spätestens bei der Einladung zu der Versammlung mitgeteilt werden. Wenn die Einladung bereits versandt wurde, kann die Art der Versammlung bis zu 48 Stunden vor der Versammlung in eine virtuelle Versammlung umgewandelt werden.

Tipp: Stellen Sie sicher, dass die Einladung auch eine Anleitung zu der virtuellen Versammlung  enthält. Dies ermöglicht den Gesellschaftern, sich vor der Versammlung mit dem System vertraut zu machen.

Die folgenden Punkte sollten bei einer virtuell abzuhaltenden Gesellschafterversammlung berücksichtigt werden:

  • An der Gesellschafterversammlung kann über eine Live-Video- oder Audioverbindung teilgenommen werden.
  • Die Geschäftsführung kann bestimmen, dass das Stimmrecht (ausschließlich) mittels eines elektronischen Kommunikationsmittels ausgeübt werden kann. Eine Satzungsänderung ist dafür nicht erforderlich. Darüber hinaus kann die Geschäftsführung festlegen, dass elektronisch abgegebene Stimmen, die nicht später als 30 Tage vor der Gesellschafterversammlung abgegeben worden sind, den zum Zeitpunkt der Versammlung abgegebenen Stimmen gleichgestellt werden. Dies muss jedoch in der Einladung zu der Versammlung angegeben werden.
  • Den Gesellschaftern muss spätestens 72 Stunden vor der Versammlung Gelegenheit gegeben werden, schriftlich oder elektronisch Fragen zu den Punkten der Tagesordnung zu stellen. Für den Fall, dass die Einladung zu der Gesellschafterversammlung bereits erfolgt ist und die Geschäftsführung von ihrem Recht Gebrauch gemacht hat, spätestens 48 Stunden vor der Versammlung festzulegen , dass die Versammlung ausschließlich auf virtuell stattfindet, beträgt die Frist 36 Stunden.
  • Die von den Gesellschaftern gestellten Fragen müssen spätestens während der Versammlung passend zum jeweiligen Tagungsordnungspunkt oder auch sonst beantwortet werden. Die Antworten müssen dann auf der Website der B.V. veröffentlicht oder den Gesellschaftern auf elektronischem Wege zugänglich gemacht werden.
  • Die Geschäftsführung muss sicherstellen, dass die Gesellschafter während der Versammlung auf elektronischem Wege oder anderweitig weitere Fragen stellen können, es sei denn, der Versammlungsleiter der Gesellschafterversammlung entscheidet, dass dies in Anbetracht der Umstände billigerweise nicht zumutbar ist.
  • Wird von den obigen Regelungen über das Stellen von Fragen während der Versammlung abgewichen, sind die in der Versammlung gefassten Beschlüsse dennoch gültig. Dies gilt auch dann, wenn zum Beispiel einer der Gesellschafter eine schlechte Verbindung hat.

Kein Aufschub der Gesellschafterversammlung

Die Geschäftsführung der B.V. hat nicht die Möglichkeit, die Frist für die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung zu verlängern. Das Notstandsgesetz gesteht diese Möglichkeit der N.V. (Aktiengesellschaft niederländischen Rechts) allerdings wohl zu.

Verlängerung der Frist für die Erstellung von Jahresabschlüssen

In der Regel erstellt die Geschäftsführung der B.V. den Jahresabschluss innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres. Diese Frist kann in der Regel von der Gesellschafterversammlung aufgrund besonderer Umstände um maximal fünf Monate verlängert werden.

Auf Grund des Notstandsgesetzes kann die Geschäftsführung der B.V. diese Frist um maximal 5 Monate verlängern.

Tipp: Wenn die Satzung Ihnen die Möglichkeit gibt, eine virtuelle Gesellschafterversammlung abzuhalten, versuchen Sie zunächst, über diese Gesellschafterversammlung eine Verlängerung zu erhalten. Dadurch können Sie die mögliche Verlängerung von bis zu 10 Monaten (falls erforderlich) maximal nutzen. Macht die Geschäftsführung von der Möglichkeit des Notstandsgesetzes Gebrauch, kann die Gesellschafterversammlung von ihrer Verlängerungsbefugnis keinen Gebrauch mehr machen.

Geschäftsführer nicht immer haftbar bei verspäteter Hinterlegung des Jahresabschlusses

Wenn die Geschäftsführer mit der Hinterlegung des Jahresabschlusses in Verzug sind und das Unternehmen anschließend in Konkurs geht, können die Geschäftsführer persönlich für das Vermögensdefizit haftbar gemacht werden. In diesem Fall besteht laut Gesetz die Vermutung, dass Missmanagement eine wichtige Ursache der Insolvenz ist.

Das Notstandsgesetz lockert diese strenge Regelung. Wenn festgestellt wird, dass die verspätete Hinterlegung auf die Folgen des Ausbruchs von COVID-19 zurückzuführen ist, sind die Geschäftsführer gemäß Gesetz nicht direkt persönlich haftbar. Dies wird je nach den Umstände des Falles beurteilt und muss von der Geschäftsführung nachgewiesen werden.

Diese Regelung ist 3 Jahre lang bis zum 1. September 2023 gültig. In der Erläuterung wird das Datum damit begründet, dass im Falle einer Insolvenz eine Klage wegen nicht ordnungsgemäßer Amtsführung innerhalb von drei Jahren vor der Insolvenz eingereicht werden kann.

Die Geschäftsführung der B.V. ist jedoch trotz des COVID-19-Virus gemäß Artikel 2:10 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches zur Buchhaltung verpflichtet. Die Beweisvermutung bleibt in dieser Hinsicht nach wie vor bestehen.

 

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